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Wichtigste Quelle der
Behandlungsformen ist § 115b Abs. 1 SGB V.
Vollstationär:
- eine
vollstationäre Leistung umfasst alle Leistungen.
- Im
§ 39 SGB V ist der Grundsatz geregelt, dass eine
vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus
erst dann vorgenommen werden darf, wenn das Behandlungsziel
nicht durch die anderen Behandlungsformen einschließlich
der häuslichen Krankenpflege erreicht werden kann.
Teilstationär:
- Ist eine Form der stationären
Behandlung, die zeitlich auf einen Tag beschränkt
ist.
Nach §
39 SGB V hat die teilstationäre Behandlung Vorrang
vor der vollstationären Versorgung. Eigene Pflegesätze.
Gemäß § 115a SGB
V in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist die
vor- und nachstationäre Behandlung dem Krankenhausbereich
zuzuordnen.
Vorstationär:
- Für
die vorstationäre Behandlung wird eine fachabteilungsbezogene
Pauschale pro Fall vergütet.
- Die
vorstationäre Behandlung darf höchstens 3 Behandlungstage
innerhalb eines Zeitraums von 5 Tagen vor Beginn der vollstationären
Behandlung dauern.
Nachstationär:
- Im
Anschluss an einen vollstationären Aufenthalt
kann das Krankenhaus den Behandlungserfolg sichern
bzw. festigen.
- Die nachstationäre Behandlung
ist auf 7 Tage innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung
begrenzt.
Ambulantes Operieren:
- Vermeidung vollstationärer
Behandlung im Interesse des Patienten.
- Senkung der Behandlungskosten
und Verminderung des Planbettenbestands.
- Die Teilnahme am ambulanten
Operieren setzt hierbei lediglich eine Mitteilung an
die
Landesverbände der Krankenkassen, an die Verbände
der Ersatzkassen, an die kassenärztliche Vereinigung
und an den Zulassungsausschuss voraus.
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