Behandlungsformen im Gesundheitswesen

Wichtigste Quelle der Behandlungsformen ist § 115b Abs. 1 SGB V.

Vollstationär:

  • eine vollstationäre Leistung umfasst alle Leistungen.
  • Im § 39 SGB V ist der Grundsatz geregelt, dass eine vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus erst dann vorgenommen werden darf, wenn das Behandlungsziel nicht durch die anderen Behandlungsformen einschließlich der häuslichen Krankenpflege erreicht werden kann.


Teilstationär:

  • Ist eine Form der stationären Behandlung, die zeitlich auf einen Tag beschränkt ist.

Nach § 39 SGB V hat die teilstationäre Behandlung Vorrang vor der vollstationären Versorgung. Eigene Pflegesätze.

Gemäß § 115a SGB V in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist die vor- und nachstationäre Behandlung dem Krankenhausbereich zuzuordnen.

Vorstationär:

  • Für die vorstationäre Behandlung wird eine fachabteilungsbezogene Pauschale pro Fall vergütet.
  • Die vorstationäre Behandlung darf höchstens 3 Behandlungstage innerhalb eines Zeitraums von 5 Tagen vor Beginn der vollstationären Behandlung dauern.

Nachstationär:

  • Im Anschluss an einen vollstationären Aufenthalt kann das Krankenhaus den Behandlungserfolg sichern bzw. festigen.
  • Die nachstationäre Behandlung ist auf 7 Tage innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung begrenzt.

Ambulantes Operieren:

  • Vermeidung vollstationärer Behandlung im Interesse des Patienten.
  • Senkung der Behandlungskosten und Verminderung des Planbettenbestands.
  • Die Teilnahme am ambulanten Operieren setzt hierbei lediglich eine Mitteilung an die Landesverbände der Krankenkassen, an die Verbände der Ersatzkassen, an die kassenärztliche Vereinigung und an den Zulassungsausschuss voraus.

 

GSG 1997

Stabilisierungs-gesetz 1996

Neuordnungs-
gesetz 1997

Solidaritäts-stärkungsgesetz
Gesundheits-reform 2000
Rechtsangleich-
ungsgesetz
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KHG
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Aktualisiert am: 16.02.2011

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