Betriebskostenförderung

Die Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung sowie für ambulante Operationen werden durch Verträge festgeschrieben, während die BPflV Regelungen für Pflegesätze nach § 11 (Fallpauschalen und Sonderentgelte) für den Gesamtbetrag nach § 12 (flexibles Budget), sowie für tagesgleiche Pflegesätze nach § 13.

Durch die KHBV sind die Krankenhäuser zur KLR (Kosten- und Leistungsrechnung) verpflichtet.

Durch die verschiedenen Entgeltarten ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an das Rechnungswesen:

  1. Zur Ermittlung des Basispflegesatzes:
  • Kostenartenrechnung: Erfassung der Kostenarten mittels Musterkontenplan
  • Einzelkosten, die dem Kostenträger (z.B. homogene Patientengruppen) direkt zugerechnet werden können (z.B. Implantate)
  • Gemeinkosten: Indirekte Zuordnung zu Kostenträger (werden in der Kostenstellenrechnung mittels Schlüsselung verteilt)
  1. Zur Kalkulation der Abteilungspflegesätze:
  • Kostenarten- und Kostenstellenrechnung
  • In der Kostenstellenrechnung werden alle nicht direkt zurechenbaren Gemeinkosten auf die Verursacherbereiche, dann auf die Bezugsgrößen verteilt und schließlich in Form von Kalkulationssätzen auf die Kostenträger verrechnet.
  • Hauptkostenstellen: Erbringung der eigentlichen Leistung
  • Hilfskostenstellen: dienen nur mittelbar der Leistungserstellung. Sie geben Leistungen an Hauptkostenstellen ab (innerbetriebliche Leistungsverrechnung)
  • Nebenkostenstellen: Leistungen, die nicht zum eigentlichen Leistungsprogramm gehören, z.B. Personalwohnheim
  1. Zur Kalkulation der Sonderentgelte und Fallpauschalen:
  • Kostenträgerrechnung (hergestellte Leistung)

Mittels Kostenrechnungssystemen werden die Kosten nach Umfang (Voll- und Teilkostenrechnung) und Zeitbezug (Ist-, Normal-, Plankostenrechnung) eingeteilt.

  • Istkosten: Tatsächliche Kosten (dient der Nachkalkulation)
  • Normalkosten: Durchschnittliche Kosten der tatsächlich angefallenen Kosten der Vorperioden.
  • Plankosten: zukunftsorientierte Planzahlen
  • Vollkostenrechnung: Gesamte Kosten (fixe und variable) werden von der Kostenarten- über die Kostenstellen- in die Kostenträgerrechnung weiterverrechnet.
  • Teilkostenrechnung: Nur variable Kosten werden auf Kostenträger umgelegt. Fixkostenrest geht als Block in die Betriebsrechnung ein.

 

 

GSG 1997

Stabilisierungs-gesetz 1996

Neuordnungs-
gesetz 1997

Solidaritäts-stärkungsgesetz
Gesundheits-reform 2000
Rechtsangleich-
ungsgesetz
SGB V
KHG
BPflV
Krankenhaus-
buchführungsVO
Gemeinnützig
Förderungen
bis 2004
Investitionen
Betriebs-
kosten
Behandlungs-
formen
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bis 2004
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Aktualisiert am: 16.02.2011

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