Bundespflegesatzverordnung

Ausgangssituation: Für jedes Krankenhaus wird gemäß § 5.1 BPflV 1986 ein allgemeiner Pflegesatz vereinbart ("tagesgleicher Pflegesatz") Für besondere, in der Regel teure therapeutische Behandlungsverfahren wurden gemäß § 6 BPflV 1986 Sonderentgelte als Preise für einzelne Leistungen vorgesehen.

Ziele des Gesetzgebers:

  • Minderung von Kalkulationsrisiken im Budget durch Ausgliederung teurer - und damit besonders risikoreicher - Leistungen
  • Pflegesätze zwischen den Krankenhäusern vergleichbarer machen
  • Schaffung einer leistungsgerechteren Belastung der Patienten und ihrer Kostenträger

Streichung des bisherigen § 4 KHG, d. h.: Ersatzlose Aufhebung des Selbstkostendeckungsprinzips
GSG legt stattdessen ein neues Entgeltsystem bestehend aus vier Komponenten fest, die in der BPflV 1995 näher bestimmt sind:


Exkurs: Gesamtbudget.

Gesamtbudget ist untergliedert in:

  1. Vertragsbudget: Vergütung für ambulantes operieren sowie für vor- und nachstationäre Behandlung.
  2. Pflegesatzbudget: pauschalisierte Entgelte: differenzierte, pauschalisierte Entgelte, z.B. Fallpauschalen, tagesgleiche Pflegesätze, Sonderentgelte
    flexibles Restbudget: krankenhausindividuell vereinbartes Budget

Ambulante Operationen  

EBM – Punkte
-vertragliche Regelung-

Vor- und Nachstationäre Behandlung  

Pauschalen
-vertragliche Regelung-

Sonderentgelte  

Pauschalierte Entgelte
-Bundespflegesatzverordnung-

Fallpauschalen

-vertragliche Regelung-

Abteilungspflegesätze  

Flexibles Rest – Budget
-Bundespflegesatzverordnung-

Basispflegesatz  

Flexibles Budget
-Bundespflegesatzverordnung-

Teilstationäre Pflegesätze  

Flexibles Budget
-Bundespflegesatzverordnung-


  1. Fallpauschalen (§ 11.1 BPflV 1995)
  • vergüten die gesamten Krankenhausleistungen für einen in Anlage 1 BPflV bestimmten oder auf Landesebene nach § 16.2 vereinbarten Behandlungsfall
  • bundesweit gültige Bewertungsrelationen (Punktezahlen)
  • Vertragsparteien auf Landesebene vereinbaren landesweit geltende Punktwerte für den Personal- und Sachkostenanteil (§ 16.1 BPflV)
  1. Sonderentgelte (§ 11.2 BPflV 1995)
  • vergüten einen Teil der Krankenhausleistungen für einen in Anlage 2 BPflV bestimmten oder auf Landesebene nach § 16.2 vereinbarten Leistungskomplex eines Behandlungsfalles
  • insbesondere relevant für Operationen
  1. Abteilungspflegesätze (§ 13.2 BPflV 1995)
  • Entgelt für ärztliche und pflegerische Leistungen, die nicht durch Fallpauschalen oder Sonderentgelte vergütet werden
  • Vertragsparteien vereinbaren diese Abteilungspflegesätze krankenhausindividuell für jede organisatorisch selbstständige bettenführende Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet wird. (Daten aus Betriebsvergleichen sind wesentliche Bemessungsgrundlage, ab 1.1.1998)
  • Abteilungspflegesätze auch für besondere Einrichtungen des Krankenhauses zur Behandlung von Querschnittgelähmten, Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzten, Schwerbrandverletzten, AIDS-Patienten, onkologisch zu behandelnden Patienten, Dialysepatienten, neonatologische Intensivbehandlung von Säuglingen.
  1. Basispflegesatz (§13.3 BPflV 1995)
  • Entgelt für nicht durch ärztliche und pflegerische Tätigkeit veranlasste Leistungen des Krankenhauses
  • Vertragsparteien vereinbaren den Basispflegesatz krankenhausindividuell aber: - Daten aus Betriebsvergleichen sind wesentliche Bemessungsgrundlage
  • Landesebene hat Vereinbarung eines landeseinheitlich pauschalierten Entgelts für Unterkunft und Verpflegung anzustreben (§16.3 BPflV)

=> Mischsystem aus Pflegesätzen nach §11 BPflV (Fallpauschalen und Sonderentgelte) und dem Budget (1993 - 1996 festes Budget, danach flexibles Budget) nach §12 BPflV (tagesgleicher Basispflegesatz und tagesgleiche Abteilungspflegesätze).

Wichtiger Grundsatz: Beitragsstabilität § 6 BpflV.

Nach der BpflV werden auch Rationalisierungsinvestitionen übernommen. Die Einsparung bei den Betriebskosten durch die Rationalisierungsinvestition muss in 7 Jahren den Anschaffungspreis amortisieren.

Seit 01.01.2000 gilt der Entgeltkatalog für Fallpauschalen und Sonderentgelte.

 

GSG 1997

Stabilisierungs-gesetz 1996

Neuordnungs-
gesetz 1997

Solidaritäts-stärkungsgesetz
Gesundheits-reform 2000
Rechtsangleich-
ungsgesetz
SGB V
KHG
BPflV
Krankenhaus-
buchführungsVO
Gemeinnützig
Förderungen
bis 2004
Investitionen
Betriebs-
kosten
Behandlungs-
formen
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bis 2004
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Aktualisiert am: 16.02.2011

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