Ausgangssituation:
Für jedes Krankenhaus wird gemäß § 5.1
BPflV 1986 ein allgemeiner Pflegesatz vereinbart ("tagesgleicher
Pflegesatz") Für besondere, in der Regel
teure therapeutische Behandlungsverfahren wurden gemäß § 6
BPflV 1986 Sonderentgelte als Preise für einzelne
Leistungen vorgesehen.
Ziele des Gesetzgebers:
- Minderung
von Kalkulationsrisiken im Budget durch Ausgliederung
teurer - und damit besonders risikoreicher - Leistungen
- Pflegesätze
zwischen den Krankenhäusern vergleichbarer machen
- Schaffung
einer leistungsgerechteren Belastung der Patienten und
ihrer Kostenträger
Streichung des bisherigen § 4 KHG,
d. h.: Ersatzlose Aufhebung des Selbstkostendeckungsprinzips
GSG legt stattdessen ein neues Entgeltsystem bestehend aus
vier Komponenten fest, die in der BPflV 1995 näher
bestimmt sind:
Exkurs: Gesamtbudget.
Gesamtbudget
ist untergliedert in:
- Vertragsbudget:
Vergütung für ambulantes operieren sowie für
vor- und nachstationäre Behandlung.
- Pflegesatzbudget:
pauschalisierte Entgelte: differenzierte, pauschalisierte
Entgelte, z.B. Fallpauschalen, tagesgleiche Pflegesätze,
Sonderentgelte
flexibles Restbudget: krankenhausindividuell vereinbartes
Budget
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Ambulante
Operationen
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EBM
– Punkte
-vertragliche
Regelung-
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Vor-
und Nachstationäre Behandlung
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Pauschalen
-vertragliche
Regelung-
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Sonderentgelte
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Pauschalierte
Entgelte
-Bundespflegesatzverordnung-
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Fallpauschalen
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-vertragliche
Regelung-
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Abteilungspflegesätze
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Flexibles
Rest – Budget
-Bundespflegesatzverordnung-
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Basispflegesatz
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Flexibles
Budget
-Bundespflegesatzverordnung-
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Teilstationäre
Pflegesätze
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Flexibles
Budget
-Bundespflegesatzverordnung-
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- Fallpauschalen (§ 11.1
BPflV 1995)
- vergüten
die gesamten Krankenhausleistungen für einen in Anlage
1 BPflV bestimmten oder auf Landesebene nach § 16.2
vereinbarten Behandlungsfall
- bundesweit
gültige Bewertungsrelationen (Punktezahlen)
- Vertragsparteien
auf Landesebene vereinbaren landesweit geltende Punktwerte
für den Personal- und Sachkostenanteil (§ 16.1
BPflV)
- Sonderentgelte (§
11.2 BPflV 1995)
- vergüten
einen Teil der Krankenhausleistungen für einen in
Anlage 2 BPflV bestimmten oder auf Landesebene nach §
16.2 vereinbarten Leistungskomplex eines Behandlungsfalles
- insbesondere
relevant für Operationen
- Abteilungspflegesätze
(§ 13.2 BPflV 1995)
- Entgelt
für ärztliche und pflegerische Leistungen, die
nicht durch Fallpauschalen oder Sonderentgelte vergütet
werden
- Vertragsparteien
vereinbaren diese Abteilungspflegesätze krankenhausindividuell
für jede organisatorisch selbstständige
bettenführende
Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen
Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet
wird. (Daten aus Betriebsvergleichen sind wesentliche
Bemessungsgrundlage, ab 1.1.1998)
- Abteilungspflegesätze
auch für besondere Einrichtungen des Krankenhauses
zur Behandlung von Querschnittgelähmten, Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzten,
Schwerbrandverletzten, AIDS-Patienten, onkologisch zu
behandelnden Patienten, Dialysepatienten, neonatologische
Intensivbehandlung von Säuglingen.
- Basispflegesatz
(§13.3 BPflV 1995)
- Entgelt
für nicht durch ärztliche und pflegerische Tätigkeit
veranlasste Leistungen des Krankenhauses
- Vertragsparteien
vereinbaren den Basispflegesatz krankenhausindividuell
aber: - Daten aus Betriebsvergleichen sind wesentliche
Bemessungsgrundlage
- Landesebene
hat Vereinbarung eines landeseinheitlich pauschalierten
Entgelts für Unterkunft und Verpflegung anzustreben
(§16.3 BPflV)
=> Mischsystem aus Pflegesätzen
nach §11 BPflV (Fallpauschalen und Sonderentgelte)
und dem Budget (1993 - 1996 festes Budget, danach flexibles
Budget) nach §12 BPflV (tagesgleicher Basispflegesatz
und tagesgleiche Abteilungspflegesätze).
Wichtiger Grundsatz:
Beitragsstabilität § 6 BpflV.
Nach der BpflV werden auch Rationalisierungsinvestitionen
übernommen. Die Einsparung bei den Betriebskosten
durch die Rationalisierungsinvestition muss in 7 Jahren
den Anschaffungspreis amortisieren.
Seit 01.01.2000 gilt der Entgeltkatalog
für Fallpauschalen und Sonderentgelte.
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