Wichtige Inhalte des Fallpauschalengesetzes

Das Fallpauschalengesetz enthält Regelungen zu folgenden Punkten:

DRG-Einführung in Schritten - der Zeitplan

Die Einführung des Fallpauschalensystems erfolgt in einem abgestuften Prozess. Ab 1. Januar 2003 können die Krankenhäuser auf freiwilliger Basis die neu zu entwickelnden Fallpauschalen abrechnen. Dazu müssen die Selbstverwaltungspartner rechtzeitig die Entgeltkataloge bis Oktober 2002 fertigstellen. Umfragen des deutschen Krankenhausinstituts zufolge wollen 60 % der Krankenhäuser die Möglichkeit zum frühzeitigen Einstieg im Jahr 2003 nutzen. Die verpflichtende DRG-Einführung für alle Krankenhäuser erfolgt zum 1.Januar 2004. Die Einstiegsphase erfolgt budgetneutral, d. h., es werden noch nach konventioneller Methode Budgets vereinbart und die Preise der Fallpauschalen aus den hausindividuellen Budgets entwickelt. Ab 2005 schließt sich eine dreistufige Angleichung der unterschiedlichen Krankenhausbudgets an landeseinheitliche Preise an (jeweils zum 1. Januar der Jahre 2005, 2006 und 2007). Der Anpassungsprozess vollzieht sich im Rahmen fester Preise, auf die das Krankenhaus Anspruch hat; ein freiwilliger Verzicht ist möglich. Landeseinheitliche Preisniveaus (auch: Basisfall- oder Punktwerte) und damit gleiche Preise für gleiche Leistungen sind zum 1. Januar 2007 erreicht.

Basisfallwertvereinbarung / Grundsatz der Beitragssatzstabilität

Das Ziel einer beitragssatzstabilen Ausgabenentwicklung gilt auch in Zukunft für den Krankenhausbereich [...] Im Mittelpunkt der Ausgabensteuerung stehen ab 2005 nicht mehr Budgetabschlüsse, sondern die Preishöhe (Basisfallwert) und die regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung der Leistungskalkulationen (Bewertungsrelationen). Die Kriterien dafür sind im Gesetz festgelegt. Sie sind so ausgestaltet, dass Kosten erhöhende und Kosten senkende Effekte sowie der medizinische Fortschritt und der medizinische Bedarf (Fallzahlentwicklung) berücksichtigt werden können.

Versorgung in der Fläche

Zur Sicherung bedarfsgerechter, wohnortnaher Versorgungsstrukturen gelten Zuschlagsregelungen. Die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene legen für die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen bundeseinheitliche Kriterien mit Empfehlungscharakter fest. Die Länder können hiervon abweichend oder ergänzend die Voraussetzungen für die Zuschläge festlegen, sodass dort, wo ein Krankenhaus aufgrund zu geringer Fallzahlen mit den Preisen nicht zurecht kommt, die Leistungen des Krankenhauses aber für die Versorgung gebraucht werden, eine ausgleichende Regelung zur Verfügung steht.

Medizinischer Fortschritt

[...] Das Gesetz sieht vor, dass für innovative Methoden und Verfahren, die noch nicht von den Fallpauschalen erfasst sind, örtliche Vergütungsvereinbarungen getroffen werden können. Zudem wird mit dem Gesetz klargestellt, dass der Versorgungsanteil für klinische Studien von den Krankenkassen zu tragen ist.

Intensivierung der Qualitätssicherung

Die Verpflichtungen zur Qualitätssicherung in den Krankenhäusern werden auf Basis der mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 bereits geschaffenen Vorgaben nachhaltig erweitert:

  • Die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene haben bundesweite Mindestanforderungen an die Struktur- und Ergebnisqualität von Krankenhausleistungen zu vereinbaren. Dazu gehören z. B. bestimmte sächliche oder personelle Voraussetzungen, etwa Art und Anzahl des Personals sowie dessen Qualifikation.
  • Da bekannt ist, dass sich größere Erfahrung hinsichtlich der erbrachten Leistungen oftmals positiv auf deren Qualität auswirkt, haben die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene einen Mindestmengen-Katalog für planbare Leistungen zu vereinbaren, bei denen in besonderem Maße zwischen Qualität und Quantität ein Zusammenhang besteht. Es sind arzt- und krankenhausbezogene
    Mindestmengen zu vereinbaren sowie Ausnahmetatbestände festzulegen, in welchen Fällen von der vereinbarten Mindestmenge abgewichen werden kann. Ab 2004 dürfen Leistungen, die in dem Mindestmengen-Katalog enthalten sind, nicht erbracht werden, wenn die erforderliche Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht wird. Die Länder können Ausnahmen von dem Katalog festlegen, wenn es zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist.
  • Alle Krankenhäuser sind zukünftig verpflichtet, Qualitätsberichte zu veröffentlichen. In den Berichten ist u.a. die Berücksichtigung der Mindestanforderungen an die Struktur- und Ergebnisqualität sowie die Umsetzung der Vorgaben des Mindestmengen-Katalogs darzustellen. Auch Art und Anzahl der Leistungen eines Krankenhauses sind auszuweisen. Erstmals sind die Berichte im Jahr 2005 für das zurückliegende Jahr vorzulegen. Die Krankenkassen haben die Berichte auch im Internet zu veröffentlichen. Sie sind somit für jedermann verfügbar. Daher ist ein besonderes Augenmerk auf die Patientenorientierung der Berichte zu legen. Die kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen können die Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der Qualitätsberichte - auch vergleichend - über die Qualitätsmerkmale von Krankenhäusern informieren.

Die Prüfungen des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) werden [geändert], da die Einführung des Fallpauschalensystems geänderte Anforderungen an die Abrechnungsprüfung stellt. Es werden Stichprobenprüfungen eingeführt, um vorzeitige Verlegungen oder Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen entgegenzuwirken. Neu ist auch, dass die Prüfungen nicht einseitig von den Krankenkassen bzw. dem medizinischen Dienst geregelt werden, sondern auf der Grundlage gemeinsamer Vereinbarungen. Dazu wird ein gemeinsamer Schlichtungsausschuss der Selbstverwaltung auf der Landesebene eingerichtet, der Einzelheiten der Prüfung regelt und im Streitfall die MDK-Ergebnisse überprüft.

Zur Verbesserung der Arbeitszeitgestaltung in den Krankenhäusern wird ein 200 Mio. Euro-Programm aufgelegt. In den Jahren 2003 und 2004 stehen damit jeweils jährlich 100 Mio. Euro zur Verfügung, mit denen insgesamt bis zu 10.000 zusätzliche Stellen in Krankenhäusern geschaffen werden können. Dabei wird pro Stelle von einem zusätzlichen Betrag von 20.000 Euro ausgegangen, Einsparungen aus Überstunden- und Bereitschaftsdienstzahlungen sind gegengerechnet. Das bedeutet, dass im Jahr 2003 jedem Krankenhaus zusätzliche Mittel in Höhe von 0,2 % des Krankenhausbudgets zur Verfügung gestellt werden, wenn aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung zusätzliche Personalkosten entstehen - in der Regel Neueinstellungen, die die Arbeitszeitregelung verbessern. Im Jahr 2004 steht ein entsprechender Betrag dadurch zur Verfügung, dass frei werdende Mittel infolge Verweildauerverkürzungen und Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht aus dem Krankenhausbereich herausverhandelt werden können. [...]

Durch Zuschläge für Ausbildungsstätten und -vergütungen, die von allen Krankenhäusern an Ausgleichsfonds auf der Landesebene abzuleiten sind, [soll] durch das neue Entgeltsystem die Bereitschaft zur Beschäftigung von Auszubildenden gefördert [werden]. Wettbewerbsverzerrungen zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Krankenhäusern [sollen] vermieden werden.

Hochschulmedizin

Die Vergütung der Hochschulambulanzen wird für die in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen auf eine [veränderte] Grundlage gestellt. In Zukunft werden die Leistungen nicht mehr durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) vereinbart und auch nicht mehr aus dem KV-Gesamtvergütungstopf bezahlt. Vielmehr vereinbaren die Hochschulen die Vergütungen direkt mit den Krankenkassen, sie werden auch direkt von den Krankenkassen vergütet. Damit wird die Eigenständigkeit der im Rahmen von Forschung und Lehre erbrachten ambulanten Leistungen der Universitätsklinika unterstrichen.

 

GSG 1997

Stabilisierungs-gesetz 1996

Neuordnungs-
gesetz 1997

Solidaritäts-stärkungsgesetz
Gesundheits-reform 2000
Rechtsangleich-
ungsgesetz
SGB V
KHG
BPflV
Krankenhaus-
buchführungsVO
Gemeinnützig
Förderungen
bis 2004
Investitionen
Betriebs-
kosten
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bis 2004
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Aktualisiert am: 16.02.2011

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