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Das Fallpauschalengesetz enthält
Regelungen zu folgenden Punkten:
DRG-Einführung in Schritten - der Zeitplan
Die Einführung des Fallpauschalensystems
erfolgt in einem abgestuften Prozess. Ab 1. Januar 2003
können die Krankenhäuser auf freiwilliger Basis
die neu zu entwickelnden Fallpauschalen abrechnen. Dazu
müssen die Selbstverwaltungspartner rechtzeitig die
Entgeltkataloge bis Oktober 2002 fertigstellen. Umfragen
des deutschen Krankenhausinstituts zufolge wollen 60 %
der Krankenhäuser die Möglichkeit zum frühzeitigen
Einstieg im Jahr 2003 nutzen. Die verpflichtende DRG-Einführung
für alle Krankenhäuser erfolgt zum 1.Januar
2004. Die Einstiegsphase erfolgt budgetneutral, d. h.,
es werden
noch nach konventioneller Methode Budgets vereinbart und
die Preise der Fallpauschalen aus den hausindividuellen
Budgets entwickelt. Ab 2005 schließt sich eine dreistufige
Angleichung der unterschiedlichen Krankenhausbudgets an
landeseinheitliche Preise an (jeweils zum 1. Januar der
Jahre 2005, 2006 und 2007). Der Anpassungsprozess vollzieht
sich im Rahmen fester Preise, auf die das Krankenhaus Anspruch
hat; ein freiwilliger Verzicht ist möglich. Landeseinheitliche
Preisniveaus (auch: Basisfall- oder Punktwerte) und damit
gleiche Preise für gleiche Leistungen sind zum 1.
Januar 2007 erreicht.
Basisfallwertvereinbarung / Grundsatz der
Beitragssatzstabilität
Das Ziel einer beitragssatzstabilen
Ausgabenentwicklung gilt auch in Zukunft für den
Krankenhausbereich [...] Im Mittelpunkt der Ausgabensteuerung
stehen ab 2005
nicht mehr Budgetabschlüsse, sondern die Preishöhe
(Basisfallwert) und die regelmäßige Überprüfung
und Fortschreibung der Leistungskalkulationen (Bewertungsrelationen).
Die Kriterien dafür sind im Gesetz festgelegt. Sie
sind so ausgestaltet, dass Kosten erhöhende und Kosten
senkende Effekte sowie der medizinische Fortschritt und
der medizinische
Bedarf (Fallzahlentwicklung) berücksichtigt werden
können.
Versorgung in der Fläche
Zur Sicherung bedarfsgerechter, wohnortnaher
Versorgungsstrukturen gelten Zuschlagsregelungen. Die
Selbstverwaltungspartner
auf der Bundesebene legen für die Gewährung von
Sicherstellungszuschlägen bundeseinheitliche Kriterien
mit Empfehlungscharakter fest. Die Länder können
hiervon abweichend oder ergänzend die Voraussetzungen
für die Zuschläge festlegen, sodass dort,
wo ein Krankenhaus aufgrund zu geringer Fallzahlen
mit den
Preisen nicht zurecht kommt, die Leistungen des Krankenhauses
aber für die Versorgung gebraucht werden, eine
ausgleichende Regelung zur Verfügung steht.
Medizinischer Fortschritt
[...] Das Gesetz sieht vor, dass für
innovative Methoden und Verfahren, die noch nicht von den
Fallpauschalen erfasst sind, örtliche Vergütungsvereinbarungen
getroffen werden können. Zudem wird mit dem Gesetz
klargestellt, dass der Versorgungsanteil für klinische
Studien von den Krankenkassen zu tragen ist.
Intensivierung der Qualitätssicherung
Die Verpflichtungen zur Qualitätssicherung
in den Krankenhäusern werden auf Basis der mit dem
GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 bereits geschaffenen Vorgaben
nachhaltig erweitert:
- Die Selbstverwaltungspartner
auf der Bundesebene haben bundesweite Mindestanforderungen
an die Struktur- und Ergebnisqualität von Krankenhausleistungen
zu vereinbaren. Dazu gehören z. B. bestimmte sächliche
oder personelle Voraussetzungen, etwa Art und Anzahl des
Personals sowie dessen Qualifikation.
- Da bekannt ist, dass sich größere
Erfahrung hinsichtlich der erbrachten Leistungen oftmals
positiv auf deren Qualität auswirkt, haben die Selbstverwaltungspartner
auf der Bundesebene einen Mindestmengen-Katalog für
planbare Leistungen zu vereinbaren, bei denen in besonderem
Maße zwischen Qualität und Quantität ein
Zusammenhang besteht. Es sind arzt- und krankenhausbezogene
Mindestmengen zu vereinbaren sowie Ausnahmetatbestände
festzulegen, in welchen Fällen von der vereinbarten
Mindestmenge abgewichen werden kann. Ab 2004 dürfen
Leistungen, die in dem Mindestmengen-Katalog enthalten
sind, nicht erbracht werden, wenn die erforderliche Mindestmenge
voraussichtlich nicht erreicht wird. Die Länder können
Ausnahmen von dem Katalog festlegen, wenn es zur flächendeckenden
Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist.
- Alle Krankenhäuser sind
zukünftig verpflichtet, Qualitätsberichte
zu veröffentlichen. In den Berichten ist u.a.
die Berücksichtigung
der Mindestanforderungen an die Struktur- und Ergebnisqualität
sowie die Umsetzung der Vorgaben des Mindestmengen-Katalogs
darzustellen. Auch Art und Anzahl der Leistungen eines
Krankenhauses sind auszuweisen. Erstmals sind die Berichte
im Jahr 2005 für das zurückliegende Jahr vorzulegen.
Die Krankenkassen haben die Berichte auch im Internet
zu veröffentlichen. Sie sind somit für jedermann
verfügbar. Daher ist ein besonderes Augenmerk auf
die Patientenorientierung der Berichte zu legen. Die
kassenärztlichen
Vereinigungen und die Krankenkassen können die Vertragsärzte
und die Versicherten auf der Basis der Qualitätsberichte
- auch vergleichend - über die Qualitätsmerkmale
von Krankenhäusern informieren.
Die Prüfungen des medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung (MDK) werden [geändert],
da die Einführung des Fallpauschalensystems geänderte
Anforderungen an die Abrechnungsprüfung stellt.
Es werden Stichprobenprüfungen eingeführt,
um vorzeitige Verlegungen oder Entlassungen aus wirtschaftlichen
Gründen
entgegenzuwirken. Neu ist auch, dass die Prüfungen
nicht einseitig von den Krankenkassen bzw. dem medizinischen
Dienst geregelt werden, sondern auf der Grundlage gemeinsamer
Vereinbarungen. Dazu wird ein gemeinsamer Schlichtungsausschuss
der Selbstverwaltung auf der Landesebene eingerichtet,
der Einzelheiten der Prüfung regelt und im Streitfall
die MDK-Ergebnisse überprüft.
Zur Verbesserung der Arbeitszeitgestaltung
in den Krankenhäusern wird ein 200 Mio. Euro-Programm
aufgelegt. In den Jahren 2003 und 2004 stehen damit jeweils
jährlich 100 Mio. Euro zur Verfügung, mit denen
insgesamt bis zu 10.000 zusätzliche Stellen in Krankenhäusern
geschaffen werden können. Dabei wird pro Stelle
von einem zusätzlichen Betrag von 20.000 Euro ausgegangen,
Einsparungen aus Überstunden- und Bereitschaftsdienstzahlungen
sind gegengerechnet. Das bedeutet, dass im Jahr 2003
jedem
Krankenhaus zusätzliche Mittel in Höhe von 0,2
% des Krankenhausbudgets zur Verfügung gestellt werden,
wenn aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der
Arbeitnehmervertretung zusätzliche Personalkosten
entstehen - in der Regel Neueinstellungen, die die Arbeitszeitregelung
verbessern. Im Jahr 2004 steht ein entsprechender Betrag
dadurch zur Verfügung, dass frei werdende Mittel
infolge Verweildauerverkürzungen und Erschließung
von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht aus dem Krankenhausbereich
herausverhandelt werden können. [...]
Durch Zuschläge für Ausbildungsstätten
und -vergütungen, die von allen Krankenhäusern
an Ausgleichsfonds auf der Landesebene abzuleiten sind,
[soll] durch das neue Entgeltsystem die Bereitschaft zur
Beschäftigung von Auszubildenden gefördert [werden].
Wettbewerbsverzerrungen zwischen ausbildenden und nicht
ausbildenden Krankenhäusern [sollen] vermieden werden.
Hochschulmedizin
Die Vergütung der Hochschulambulanzen
wird für die in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen
auf eine [veränderte] Grundlage gestellt. In Zukunft
werden die Leistungen nicht mehr durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen (KV) vereinbart und auch nicht mehr aus dem
KV-Gesamtvergütungstopf bezahlt. Vielmehr vereinbaren
die Hochschulen die Vergütungen direkt mit den Krankenkassen,
sie werden auch direkt von den Krankenkassen vergütet.
Damit wird die Eigenständigkeit der im Rahmen von Forschung
und Lehre erbrachten ambulanten Leistungen der Universitätsklinika
unterstrichen.
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