Finanzierungsformen bis 2004

Ambulante Krankenhausleistungen

§ 120 SGB V regelt die Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen. Danach werden die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Ärzte, der Polikliniken sowie der ermächtigten Institution aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung finanziert. Diese Leistungen werden somit nach Gebührenordnungen oder Pauschalen über Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet.

Für die ambulanten Operationen war die Vergütung nach § 115 Abs. 3 SGB V einheitlich für Krankenhäuser und Vertragsärzte auf Bundesebene bis zum 31. März 1993 zu vereinbaren.

Aufgrund des zwischen den Krankenkassen, den Kassenärzten und den Krankenhäusern auf Bundesebene geschlossenen Vertrags erfolgte die Vergütung der Leistungen auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) nach den für Versicherten geltenden vertragsärztlichen Vergütungssätzen. §6 regelt das Zustandekommen von Komplexgebühren für die Vergütung operativer Leistungen und Nebenleistungen.

§ 115b SGB V wurde im Jahre 2000 neu gefasst: Abschläge für Nichtbeachtung von Qualitätssicherung

Vor- und nachstationäre Behandlung ( § 115a SGB V)

Vergütung nach zweiseitig ausgehandeltem Vertrag unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Bundes-/Spitzenverbände.

  • Vorstationäre Behandlung: fallbezogene Pauschale mit 1,8 facher Vergütung des krankenhausindividuellen Pflegesatzes
  • Nachstationäre Behandlung:tagesbezogene Pauschale mit 0,6 facher Vergütung des Pflegesatzes

Stationäre Krankenhausleistungen (seit 1.1.1996):

  1. Fallpauschalen (§ 11 Abs.1 BPflV):
  • geregelt nach bundeseinheitlichem Punktesystem
  • Die Preise, die den Punkten entsprechen werden, auf Landesebene getrennt nach Personal und Sachkosten
  • Gewährt pro Fall oder Patient, unabhängig von tatsächlicher Behandlungsdauer
  1. Zuschläge (§ 11 Abs.3 BPflV):
  • Bei Verlust im Rahmen des Grundversorgungsauftrags
  • Qualitätssicherungsmaßnahmen

Kalkulation der Fallpauschalen:

  1. Leistung der direkten Patientenversorgung
  2. Stationsleistungen
  3. Basisleistungen

Tabelle "Fallpauschalenkalkulation"

Direkte Kostenzurechnung pro Patient

Kostenzurechnung pro Pflegetag

Operationsleistungen:
Personalkosten: ärztl. Dienst, Funktionsdienst (med.-techn. Dienst)
Sachkosten: med. Bedarf, Instandhaltung, med. Technik, Gebrauchsgüter

Stationsleistungen:
Personalkosten: ärztl. Dienst
Sachkosten: B-Artikel (med. Bedarf Rest)

Medizinische Institutionen:
Personalkosten: ärztl. Dienst, Funktionsdienst (med.-techn. Dienst)
Sachkosten: med. Bedarf, Instandhaltung, med. Technik, Gebrauchsgüter

Basisleistungen:
Personalkosten
klinisches Hauspersonal
Wirtschafts- und Versorgungsdienst
technischer Dienstag
Verwaltungsdienst
Sonderdienst
sonstiges Personal
nicht zurechenbare Personalkosten

Stationsleistungen  
Normalpflege
Personalkosten:
Pflegedienst
Sachkosten:
med. Bedarf (A-Artikel)

Intensivpflege
ärztlicher Dienst,
Pflegedienst

Sachkosten
Lebensmittel
Wasser, Energie, Brennstoffe
Wirtschaftsbedarf
Verwaltungsbedarf
zentrale Verwaltungsdienste
zentrale Gemeinschaftsdienste
Steuern, Abgaben, Versicherungen
sonstige Instandhaltung
Gebrauchsgüter
Sonstiges

Mengenkomponente x Bewertungskomponente = Fallkosten

  1. Sonderentgelte:
  • vergüten nur bestimmte Leistungskomplexe
  • entsprechen bestimmten Behandlungsfällen (meistens Operationen)
  • Die Kalkulation pro Sonderentgeltleistung umfasst die Sachkosten sowie die direkt zurechenbaren Personalkosten.
  • Personalkosten berechnen sich nach Leistungs- und Anwesenheitszeiten (Operateure)
  • Bei der Berechnung eines Sonderentgeltes für operative Leistungen wird der Abteilungspflegesatz der entsprechend operativ tätigen Abteilung nach § 11 Abs.2 BPflV pauschal für die Dauer des Krankenhausaufenthalts um 20 % gesenkt.
Leistungskomplex
1 <Primäre Sectio>, SE-Nr. 1.04
 
  2 Krankenhaus
01
Mengen und Zeiten 3 Leistungen
Anzahl
43
  4 OP-Dauer (Schnitt- / Nahtzeit)
min
59,42
  5 Anästhesie-Dauer (Ein- / Ausleitzeit)
min
71,74
  6 Rüstzeit ärztlicher Dienst OP-Team
min
23,00
  7 Ärzte operativer Dienst im Einsatz
Anzahl
1,98
  8 Rüstzeit OP-Funktionsdienst
min
30,00
  9 OP-Funktionsdienst im Einsatz
Anzahl
2,00
Kostensätze 10 Kosten je Arzt-Minute: ärztl. Dienst, OP-Team
DM / min
0,83
  11 Kosten je OP-Minute: Kosten je AN-Minute: OP-Team
DM / min
1,24
  12 Kosten je AN-Minute: ärztlicher Dienst Anästhesie
DM / min
2,27
  13 Kosten je AN-Minute: Funktionsdienst Anästhesie
DM / min
1,11
Personalkosten 14 Kosten Ärztlicher Dienst, OP-Team
DM
135,45
  15 Kosten Funktionsdienst OP-Team
DM
221,76
  16 Kosten Ärztlicher Dienst Anästhesie
DM
162,85
  17 Kosten Funktionsdienst AN
DM
79,63
  18 Summe Personalkosten
DM
599,69
Sachkosten 19 Implantate, Transplantate
DM
-
  20 Blut
DM
20,29
  21 Antibiotika
DM
-
  22 Sonstige Medikamente
DM
39,06
  23 Verbrauchsmaterial
DM
81,74
  24 Nahtmaterial
DM
285,52
  25 Klammergeräte
DM
-
  26 Katheter
DM
15,31
  27 Wäsche, Abdeckung
DM
128,09
  28 Summe Sachkosten
DM
570,01
Gesamt 29 Summe Personal- und Sachkosten
DM
1169,70

 

Nur 30 % des Budgets eines Krankenhauses werden durch diese leistungsbezogenen Entgelte finanziert.

  1. Tagesgleiche Pflegesätze:
Basispflegesatz: Abteilungspflegesatz:

vergütet nach § 17 KHG und nach § 13 Abs. 3 BPflV die nicht ärztlich und pflegerisch veranlassten Leistungen

vergütet die ärztlichen und pflegerischen Leistungen einer selbstständigen und bettenführenden Abteilung. Sie wird geleitet von einem nicht weisungsgebundenen Arzt (Chefarzt)

Kalkulationsschema für Abteilungspflegesätze:

Direkte Kosten für den Pflegesatz (K1-K8)
ärztlicher Dienst
Pflegedienst
technischer Dienst
Medizinischer Bedarf
Instandhaltung
Gebrauchsgüter
innerbetriebliche Leistungsverrechnung (K1–K3)
Intensiv
OP
medizinische Institutionen
in der Psychiatrie: sonstige Ausbildungsstätten (anteilig K1-K3,Sp.3, Nr.31)
= Kosten insgesamt
Abzüge nach § 7 Abs.2 BPflV für:
- vor- und nachstationäre Behandlung
- nicht abgestimmte Großgeräte
- belegärztliche Leistungen
- wahlärztliche Leistungen
- sonstige ärztliche Leistungen
= pflegesatzfähige Kosten
- Fallpauschalen (§ 12 Abs. 20.3.BPflV)
- Sonderentgelte (§ 12 Abs. 20.3.BPflV)
= verbleibende pflegesatzfähige Kosten
+/- anteilige Ausgleiche und Zuschläge von K5, Nr.20
- Erlöse aus teilstationären Abteilungspflegesätzen
= Budgetanteil vollstationärer Abteilungspflegesatz
: vollstationär gewichtete Berechnungstage
= vollstationärer Abteilungspflegesatz

 

Kalkulation des Basispflegesatzes:

Klinisches Hauspersonal
Wirtschafts- und Versorgungsdienst
technischer Dienst
Verwaltungsdienst
sonstiges Personal
nicht zurechenbare Personalkosten

= Personalkosten insgesamt

Lebensmittel und bezogene Leistungen
Wasser, Energie, Brennstoffe
Wirtschaftsbedarf
Verwaltungsbedarf
zentrale Verwaltungsdienste
zentrale Gemeinschaftsdienste
Steuern, Abgaben, Versicherung
Instandhaltung
Gebrauchsgüter
Sonstiges
= Sachkosten insgesamt
Zinsen für Betriebsmittelkredite
Kosten Krankenhaus insgesamt

Abzüge nach § 7 Abs. 2 BPflV für:
- vor- und nachstationäre Behandlung: 30 %

- nicht abgestimmte Großgeräte (anteilig)
- sonstige nichtärztliche Wahlleistungen
= pflegesatzfähige Kosten
- Erlöse aus Fallpauschalen
= verbleibende pflegesatzfähige Kosten
- gesondert berechenbare Unterkunft
= Budgetanteil ohne Ausgleich und Zuschlägen
+/- anteilige Ausgleiche und Zuschläge (K5, Nr.20)
- Zuschläge nach § 18b KHG
= Budgetanteile Basispflegesatz
- Erlöse aus teilstationärem Basispflegesatz
= Budgetanteil Vollstationär
: vollstationäre Tage
= vollstationärer Basispflegesatz

 

 

GSG 1997

Stabilisierungs-gesetz 1996

Neuordnungs-
gesetz 1997

Solidaritäts-stärkungsgesetz
Gesundheits-reform 2000
Rechtsangleich-
ungsgesetz
SGB V
KHG
BPflV
Krankenhaus-
buchführungsVO
Gemeinnützig
Förderungen
bis 2004
Investitionen
Betriebs-
kosten
Behandlungs-
formen
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Aktualisiert am: 16.02.2011

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