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§ 4 (Fassung:
21. Dezember 1992, gültig ab 1. Januar 1993)
Die Krankenhäuser werden dadurch
wirtschaftlich gesichert, dass:
- ihre Investitionskosten im
Wege öffentlicher Förderung übernommen
werden
und sie
- leistungsgerechte Erlöse
aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses
Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können,
sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre
Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.
Gemäß §
17 Abs. 1 KHG ist der Anspruch auf Deckung der Selbstkosten
ersetzt worden durch den Anspruch auf medizinische leistungsgerechte
Pflegesätze sowie auf die Vergütung für vor-
und nachstationäre Behandlung und für ambulantes
operieren. Hierbei sind nicht die Kosten, sondern die erbrachten
Leistungen maßgeblich für die Berechnung der
Pflegesätze.
§ 17 Grundsätze
für die Pflegesatzregelung
(Fassung: 22. Dezember 1999, gültig ab 1. Januar 2000)
(1) Die Pflegesätze und die Vergütung
für vor- und nachstationäre Behandlung nach
§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind für alle Benutzer einheitlich zu berechnen.
Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Sie
müssen
medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus
bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,
den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Bei der Ermittlung
der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität
(§ 71 Abs. 1 des fünften
Buches Sozialgesetzbuch) zu beachten; dabei
sind die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags
ausreichenden und zweckmäßigen Leistungen,
die Pflegesätze
und Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser und die
Empfehlungen nach § 19 angemessen
zu berücksichtigen. Überschüsse verbleiben
dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen.
Regelung im Personalbereich:
- Preiskomponente: die Differenz zwischen
einer über der Veränderung liegenden linearen
BAT-Erhöhung und der Veränderungsrate nur noch
zu 50 % ausgeglichen wird. Durch eine Öffnungsklausel
wird die bisher flächendeckende Regelung durch eine
krankenhausindividuelle Regelung ersetzt.
- Mengenkomponente: in der Entscheidungsgewalt
des einzelnen Hauses.
Die §§
17 und 18 KHG befassen sich mit der Handhabung von
Fallpauschalen, Sonderentgelten; Abteilungspflegesätzen
und dem Basispflegesatz. Die Instandhaltungspauschale
für
Anlagegüter in Höhe von 1,1 % der für die
allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung,
die 1997 eingeführt worden ist, gilt auch in Zukunft
unbefristet weiter. Dagegen ist der Fehlbelegungsabzug
in Höhe von 1% des Budgets und des Betrags für
Fallpauschalen und Sonderentgelte zum 31. Dezember 1999
ausgelaufen.
§ 17b KHG
regelt die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems.
Mit diesem durchgängigen und leistungsorientierten
Vergütungssystem sollen zum 1. Januar 2004 alle gängigen
Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall in
der Somatik vergütet werden.
Folgende Punkte sind hierbei zu beachten:
- Das neue Vergütungssystem
hat die Komplexitäten und Co-Morbiditäten
abzubilden.
- Die Fallgruppen und ihre jeweiligen
Bewertungsrelationen (Relativgewichte) sind für das
gesamte Bundesgebiet festzulegen
- Das Vergütungssystem
hat sich an einem international bereits eingesetzen System
auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) zu
orientieren.
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