Krankenhausfinanzierungsgesetz

§ 4 (Fassung: 21. Dezember 1992, gültig ab 1. Januar 1993)

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, dass:

  1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden
    und sie
  2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

Gemäß § 17 Abs. 1 KHG ist der Anspruch auf Deckung der Selbstkosten ersetzt worden durch den Anspruch auf medizinische leistungsgerechte Pflegesätze sowie auf die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes operieren. Hierbei sind nicht die Kosten, sondern die erbrachten Leistungen maßgeblich für die Berechnung der Pflegesätze.

§ 17 Grundsätze für die Pflegesatzregelung (Fassung: 22. Dezember 1999, gültig ab 1. Januar 2000)

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Sie müssen medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des fünften Buches Sozialgesetzbuch) zu beachten; dabei sind die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausreichenden und zweckmäßigen Leistungen, die Pflegesätze und Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser und die Empfehlungen nach § 19 angemessen zu berücksichtigen. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen.

Regelung im Personalbereich:

  1. Preiskomponente: die Differenz zwischen einer über der Veränderung liegenden linearen BAT-Erhöhung und der Veränderungsrate nur noch zu 50 % ausgeglichen wird. Durch eine Öffnungsklausel wird die bisher flächendeckende Regelung durch eine krankenhausindividuelle Regelung ersetzt.
  2. Mengenkomponente: in der Entscheidungsgewalt des einzelnen Hauses.

Die §§ 17 und 18 KHG befassen sich mit der Handhabung von Fallpauschalen, Sonderentgelten; Abteilungspflegesätzen und dem Basispflegesatz. Die Instandhaltungspauschale für Anlagegüter in Höhe von 1,1 % der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung, die 1997 eingeführt worden ist, gilt auch in Zukunft unbefristet weiter. Dagegen ist der Fehlbelegungsabzug in Höhe von 1% des Budgets und des Betrags für Fallpauschalen und Sonderentgelte zum 31. Dezember 1999 ausgelaufen.

§ 17b KHG regelt die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems. Mit diesem durchgängigen und leistungsorientierten Vergütungssystem sollen zum 1. Januar 2004 alle gängigen Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall in der Somatik vergütet werden.

Folgende Punkte sind hierbei zu beachten:

  1. Das neue Vergütungssystem hat die Komplexitäten und Co-Morbiditäten abzubilden.
  2. Die Fallgruppen und ihre jeweiligen Bewertungsrelationen (Relativgewichte) sind für das gesamte Bundesgebiet festzulegen
  3. Das Vergütungssystem hat sich an einem international bereits eingesetzen System auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) zu orientieren.

 

 

GSG 1997

Stabilisierungs-gesetz 1996

Neuordnungs-
gesetz 1997

Solidaritäts-stärkungsgesetz
Gesundheits-reform 2000
Rechtsangleich-
ungsgesetz
SGB V
KHG
BPflV
Krankenhaus-
buchführungsVO
Gemeinnützig
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Aktualisiert am: 16.02.2011

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