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Umsatzsteuer-Richtlinien 2000: 170. Gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Einrichtungen sowie deren
Zusammenschlüsse
Allgemeines zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe
a UStG
(1) 1 Begünstigt nach § 12
Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG sind die Leistungen der
Körperschaften,
die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO verfolgen.
2
Die abgabenrechtlichen Vorschriften gelten auch für
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen
des
öffentlichen Rechts.
3 Es ist nicht erforderlich, dass
der gesamte unternehmerische Bereich einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts gemeinnützigen
Zwecken dient.
4 Wenn bereits für andere Steuern
(vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) darüber
entschieden ist, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen
das Unternehmen
steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, so ist von dieser
Entscheidung im Allgemeinen auch für Zwecke der Umsatzsteuer
auszugehen.
5 Ist diese Frage für andere Steuern
nicht entschieden worden, so sind die Voraussetzungen
für
die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr.
8 Buchstabe a UStG besonders zu prüfen.
6 Der ermäßigte
Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG
kommt nur für Leistungen der begünstigten
Körperschaften
in Betracht, nicht jedoch für unentgeltliche Wertabgaben
an den eigenen nichtunternehmerischen Bereich.
(2) 1 Die aufgrund des Reichssiedlungsgesetzes
von den zuständigen Landesbehörden begründeten
oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen
sind nur begünstigt, wenn sie alle Voraussetzungen
der Gemeinnützigkeit im Sinne der AO erfüllen.
2
Dem allgemeinen Steuersatz unterliegen die Leistungen
insbesondere
dann, wenn in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag
die Ausschüttung von Dividenden vorgesehen ist.
3 Von
Hoheitsträgern zur Ausführung hoheitlicher
Aufgaben, z.B. im Bereich der Müll- und Abwasserbeseitigung,
eingeschaltete Kapitalgesellschaften sind wegen fehlender
Selbstlosigkeit (§ 55 AO) nicht gemeinnützig
tätig.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zweckbetrieb
(3) 1 Die Steuerermäßigung
gilt nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt
werden.
2 Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
ist in § 14 AO bestimmt.
3 Nach§ 64 AO bleibt
die Steuervergünstigung für einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb jedoch bestehen, soweit es sich
um einen Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65
bis 68 AO handelt.
4 Ist nach den Grundsätzen
des § 14 AO
lediglich Vermögensverwaltung gegeben, so wird die
Steuerermäßigung ebenfalls nicht ausgeschlossen.
(4) 1 Für die Annahme eines Zweckbetriebs
ist nach § 65 AO vor allem erforderlich, dass
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu den nicht
begünstigten
Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem
Umfang in Wettbewerb treten darf, als es bei der Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
2
Zweckbetriebe sind stets sportliche Veranstaltungen im
Sinne des §
67 a AO sowie die in § 68 AO aufgeführten Einrichtungen
und Veranstaltungen, auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen
des § 65 AO nicht erfüllt sind (vgl. BFH-Urteile
vom 18.1.1995 - BStBl II S. 446 - und vom 25.7.1996 -
BStBl
1997 II S. 154).
Beispiel 1:
1Die Tätigkeit der Landessportbünde im Rahmen
der Verleihung des deutschen Sportabzeichens und des deutschen
Jugendsportabzeichens stellt einen Zweckbetrieb im Sinne
des § 65 AO dar. 2Entsprechendes gilt bei gemeinnützigen
Sportverbänden für die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen
der Sportvereine, die Genehmigung von Trikotwerbung
sowie
für die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen
für Sportler.
Beispiel 2:
1 Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die
Werbung eines Sportvereins bei seinen sportlichen Veranstaltungen
sind ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
(vgl. § 67 a Abs. 1 Satz 2 AO).
2 Entsprechendes
gilt für den Verkauf von Speisen und Getränken
sowie die Werbung im Rahmen kultureller Einrichtungen
und
Veranstaltungen
(vgl. auch § 68 Nr. 7 AO).
Beispiel 3:
1 Die Herstellung und Veräußerung von Erzeugnissen,
die in der 2. Stufe der Blutfraktionierung gewonnen werden
- Plasmaderivate wie Albumin, Globulin, Gerinnungsfaktoren
-, durch die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes
sind ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
(§§ 14 und 64 AO).
2 Lediglich insoweit, als
die zur Katastrophenbevorratung notwendigen Erzeugnisse
verwertet
oder ausgetauscht werden, liegt ein begünstigter Zweckbetrieb
im Sinne des § 65 AO vor.
Beispiel 4:
1 Krankenfahrten, die von gemeinnützigen und mildtätigen
Organisationen ausgeführt werden, erfüllen nicht
die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AO und sind
deshalb keine Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
2
Die Annahme eines
Zweckbetriebs nach § 65 AO scheidet aus Wettbewerbsgründen
aus, sodaß die Krankenfahrten als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 64 und
14 AO zu behandeln sind.
3 Krankenfahrten sind Fahrten
von Patienten,
für die ein Arzt die Beförderung in einem Personenkraftwagen,
Mietwagen oder Taxi verordnet hat.
Beispiel 5:
1Bei den Werkstätten für Behinderte umfasst
der Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 3 AO) auch den eigentlichen
Werkstattbereich.
2 In diesem Bereich werden in der Regel
keine nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfreien Umsätze
ausgeführt.
3 Die steuerpflichtigen Umsätze unterliegen
dem ermäßigten Steuersatz.
4 Die den Behindertenwerkstätten
in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge, die
auf Leistungen entfallen, die andere Unternehmer für
den Werkstattbetrieb ausgeführt haben, können
deshalb nach § 15 Abs. 1 UStG in vollem Umfang
als Vorsteuern abgezogen werden.
5 Eine Aufteilung der
Vorsteuerbeträge
in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil entfällt.
6 Das
gilt insbesondere auch insoweit, als Investitionen
für den Werkstattbereich - z.B. Neubau oder Umbau,
Anschaffung von Einrichtungsgegenständen oder Maschinen
- vorgenommen werden.
Beispiel 6:
1 Als Zweckbetrieb werden nach § 68 Nr. 6 AO die von
den zuständigen Behörden genehmigten Lotterien
und Ausspielungen anerkannt, die eine steuerbegünstigte
Körperschaft höchstens zweimal im Jahr zu
ausschließlich
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken veranstaltet.
2 Eine nachhaltige Tätigkeit
im Sinne des § 14 AO und des § 2 Abs. 1 Satz
3 UStG liegt auch dann vor, wenn Lotterien oder Ausspielungen
jedes Jahr
nur einmal veranstaltet werden.
3 Deshalb ist auch in diesen
Fällen grundsätzlich ein Zweckbetrieb gegeben,
für dessen Umsätze der ermäßigte
Steuersatz in Betracht kommt.
4 Soweit öffentliche
Lotterien und Ausspielungen von steuerbegünstigten
Körperschaften
der Lotteriesteuer unterliegen (vgl. §§ 17 und
18 Rennw-LottG), sind die daraus erzielten Umsätze
nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG steuerfrei.
Beispiel 7:
1 Mensa- und Cafeteria-Betriebe, die von gemeinnützigen
Studentenwerken unterhalten werden, die einem Wohlfahrtsverband
angeschlossen sind, werden als Zweckbetriebe im abgabenrechtlichen
Sinne angesehen.
2 Speisen- und Getränkeumsätze,
die in diesen Betrieben an Nichtstudierende, und zwar
insbesondere
an Hochschulbedienstete, z.B. Hochschullehrer, wissenschaftliche
Räte, Assistenten und Schreibkräfte sowie an
Studentenwerksbedienstete und Gäste, ausgeführt
werden, unterliegen deshalb der Umsatzsteuer nach dem
ermäßigten Steuersatz.
3 Dies gilt z.B. auch
für die Umsätze von alkoholischen
Flüssigkeiten, sofern diese das Warenangebot des
Mensa- und Cafeteria-Betriebs ergänzen und lediglich
einen geringen Teil des Gesamtumsatzes ausmachen.
4 Als
geringer
Anteil am Gesamtumsatz wird es angesehen, wenn diese Umsätze
im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 5 v.H.
des
Gesamtumsatzes betragen haben.
5 Wegen der Steuerbefreiung
für die Umsätze in Mensa- und Cafeteria-Betrieben
vgl. Abschnitt 103 Abs. 9.
Sonderregelungen für Vereine
(5) 1 Nach § 68 Nr. 7 AO sind
kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen einer steuerbegünstigten
Körperschaft unabhängig von einer Umsatz- oder
Einkommensgrenze als Zweckbetrieb zu behandeln.
2 Die
Umsätze
von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören
nicht zum Zweckbetrieb.
(6) 1 Nach § 67 a Abs. 1 AO sind
sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb,
wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 60.000
DM im Jahr nicht übersteigen.
2 Das gilt unabhängig
davon, ob bezahlte Sportler im Sinne des § 67 a
Abs. 3 AO teilnehmen oder nicht.
3 Die Umsätze von
Speisen und Getränken sowie die Werbung anlässlich
einer sportlichen Veranstaltung gehören nicht zum
Zweckbetrieb (siehe auch Absatz 4 Beispiel 2).
4 Ein
nach § 67 a
Abs. 2 und 3 AO körperschaftsteuerrechtlich wirksamer
Verzicht auf die Anwendung des § 67 a Abs. 1 Satz
1 AO gilt auch für Zwecke der Umsatzsteuer.
5 Nach §
67 a Abs. 3 AO sind aber auch in einem derartigen Verzichtsfall
sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb,
wenn
- 1. kein Sportler des Vereins
teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung
oder für die Benutzung seiner Person, seines Bildes
oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken
von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung
hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält,
und
- 2. kein anderer Sportler
teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung
von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit
dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus
Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
6 Andere sportliche Veranstaltungen
sind ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
7Durch einen derartigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
wird die Gemeinnützigkeit des Vereins unter den
Voraussetzungen des § 67 a Abs. 3 letzter Satz
AO nicht berührt.
8Wegen weiterer Einzelheiten zur Behandlung sportlicher
Veranstaltungen vgl. BMF-Schreiben vom 15.7.1998 - BStBl
I S. 630.
(7) 1Eine steuerbegünstigte sportliche
oder kulturelle Veranstaltung im Sinne der §§
67 a, 68 Nr. 7 AO kann auch dann vorliegen, wenn ein Sport-
oder Kulturverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke
im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder
Körperschaft eine sportliche oder kulturelle Darbietung
erbringt. 2Die Veranstaltung, bei der die sportliche oder
kulturelle Darbietung präsentiert wird, braucht keine
steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein (vgl. BFH-Urteil
vom 4.5.1994 - BStBl II S. 886).
Zusammenschlüsse steuerbegünstigter
Einrichtungen
(8) 1Die Steuerermäßigung
nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b UStG für Leistungen
von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen oder Gemeinschaften
steuerbegünstigter Körperschaften wird unter folgenden
Voraussetzungen gewährt:
1. Alle Mitglieder der nichtrechtsfähigen
Personenvereinigung oder Gemeinschaft müssen steuerbegünstigte
Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO
sein.
2. Alle Leistungen müssten, falls sie anteilig
von den Mitgliedern der Personenvereinigung oder der Gemeinschaft
ausgeführt würden, nach § 12 Abs. 2 Nr.
8 Buchstabe a UStG ermäßigt zu besteuern sein.
2 Eine Personenvereinigung oder Gemeinschaft
kann somit für ihre Leistungen nur dann Umsatzsteuerermäßigung
beanspruchen, wenn sie sich auf steuerbegünstigte
Bereiche, z.B. Zweckbetriebe, erstreckt.
3 Daneben kann
jedoch mit
den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht
Zweckbetriebe sind, z.B. Vereinsgaststätten, jeweils
eine gesonderte Personenvereinigung oder Gemeinschaft
gebildet
werden, deren Leistungen der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen
Steuersatz unterliegen.
4 Bestehen begünstigte und
nicht begünstigte Personenvereinigungen oder Gemeinschaften
nebeneinander, so müssen u.a. die für Umsatzsteuerzwecke
erforderlichen Aufzeichnungen dieser Zusammenschlüsse
voneinander getrennt geführt werden.
5 Die Steuerermäßigung
ist ausgeschlossen, wenn eine Personenvereinigung
oder Gemeinschaft
außer Zweckbetrieben auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
umfasst, die keine Zweckbetriebe sind, z.B. Gemeinschaft
aus der kulturellen Veranstaltung des einen und dem Bewirtungsbetrieb
des anderen gemeinnützigen Vereins.
6 Auch bei gemeinschaftlichen
Sportveranstaltungen darf durch die Zurechnung der anteiligen
Einnahmen der Personenvereinigung oder der Gemeinschaft
bei keinem Vereinigungs- oder Gemeinschaftsmitglied ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen, der nicht
Zweckbetrieb ist.
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