| 01.01.1989 |
Inkrafttreten des
GRG und Ablösung der RVO von 1911 in wesentlichen
Teilen |
| 1990 |
Koalitionsbeschlüsse der neu konstituierten
Bundesregierung:
- Abschaffung
des Selbstkostendeckungsprinzips
- Einführung
eines neuen Entgeltsystems zur weitgehenden Ablösung
des tagesgleichen Pflegesatzes
- "Deckelung"
des Krankenhausbudgets durch Anbindung an die Einnahmeentwicklung
der Krankenkassen
- Änderung
der Kostenerstattung der liquidationsberechtigten
Krankenhausärzte
-
Neue Bemessung der Personalausstattung für
den Pflegedienst
- Bessere
"Verzahnung" zwischen ambulanter und
stationärer
Versorgung durch vor- und nachstationäre Behandlung
und ambulantes Operieren im Krankenhaus
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| 14.07.1992 |
Vorlage eines Referentenentwurfs
eines Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung
der gesetzlichen Krankenversicherung (GSG) durch Bundes-Gesundheitsminister
Horst Seehofer |
| 01.01.1993 |
In Kraft treten des
GSG |
| 26.09.1994 |
Verabschiedung der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV ´95 - Verordnung
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze) |
| 01.01.1995 |
Inkrafttreten der BPflV
´95 auf optionaler Basis |
| 01.01.1996 |
Verbindliches Inkrafttreten
des neuen Pflegesatzrechtes (BPflV 95) |
| 01.01.1996 |
Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben
- Für
das Budget wird eine Obergröße vorgegeben,
die nicht überschritten
werden darf
- Ausnahmetatbestände
werden stark eingeschränk
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| 01.11.1996 |
Das Beitragsentlastungsgesetz wird verabschiedet
- Hauptaugenmerk im stationären
Sektor wurde insbesondere auf den Abbau der Fehlbelegungen
in Krankenhäusern gerichtet
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| 01.01.1997 |
GKV-Neuordnungsgesetze treten in Kraft
- Einräumung
größerer Spielräume für die
Selbstverwaltung
- Abschaffung
gesetzlicher Vorgaben zur Pflege-Personalregelung
- Aufhebung
staatlicher Großgeräteplanung
- Übertragung
weiterer Aufgaben im Rahmen des Entgeltsystems an
die Selbstverwaltungspartner
- Für
die Versicherten bedeutete das GKV-Neuordnungsgesetz,
genauso wie schon das Beitragsentlastungsgesetz,
vornehmlich eine Erhöhung der Belastungen bei
abnehmenden Leistungen und Zuschüssen
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| 01.01.1998 |
Das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG)
tritt in Kraft
- Mit
der Festsetzung eines Gesamtbetrags für die
Pflegesatzerlöse eines Krankenhauses, der abweichend
von KHG und BPflV neben den tagesgleichen Pflegesätzen
auch die Fallpauschalen und Sonderentgelte einbezog,
wurde versucht die Ausgaben für den stationären
Sektor zu begrenzen
- Die
Erhöhung des Budgets von 1998 auf 1999 wurde
nach oben begrenzt durch die vom Bundesministerium
für Gesundheit bekannt gegebene Veränderungsrate
der Krankenkasseneinnahmen
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| 01.01.2000 |
Inkrafttreten des GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
- Änderungen
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung
- Mit
§ 17b KHG wurde die Einführung eines umfassend
leistungsorientierten und pauschalierenden Vergütungssystems
beschlossen (DRG-System)
- Wichtige
Änderungen betreffend den Katalog der ambulanten
Operationen
nach § 115 b SGB V
- Qualitätssicherung
in Krankenhäusern und weiteren Gesundheitseinrichtungen
wird gesetzlich vorgeschrieben
- Psychiatrische
Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern werden
zur ambulanten Behandlung bestimmter Patienten ermächtigt
- Einführung
der "Integrierten Versorgung" nach den
§§ 140 a bis h SBG V
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| 30.06.2000 |
Festlegung der Ausprägung
eines DRG-Systems für Deutschland |
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Mai 2001 Übertragung des AR-DRG-Systems in eine
deutsche Grundversion
- Übersetzung
der Handbücher und der Regelwerke
- Erstellung
der ersten Direktzuordnung der deutschen Diagnosen-
u. Prozedurencodes zu DRG-Fallgruppen
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| 30.03.2001 |
Zustimmung des Bundesrates zum DRG-Systemzuschlags-Gesetz
- Systemzuschlag für
Pflege und Weiterentwicklung des deutschen DRG-Vergütungssystems
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| 05.05.2001 |
DRG-Systemzuschlags-Gesetz tritt in Kraft
- Der
Systemzuschlag wird von den Selbstverwaltungspartnern
auf Bundesebene vertraglich festgelegt. Für
den Fall der Nichteinigung kann die Bundesschiedsstelle
angerufen werden.
- Der
Systemzuschlag wird pro Krankenhausfall erhoben
und bei der Abrechnung der Krankenhausbehandlung
zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Der
Systemzuschlag wird außerhalb der Budgetbegrenzungen
und Budgetierungsregelungen zusätzlich gezahlt.
- Die
Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene vereinbaren
Maßnahmen,
die eine zweckentsprechende Verwendung der Finanzmittel
sicherstellen.
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| 29.08.2001 |
Die Bundesregierung beschließt den Entwurf
zum neuen Fallpauschalengesetz
- Regelt die Einführung
und Einzelheiten des diagnoseorientierten Abrechnungssystems
nach Fallpauschalen (DRG Vergütungssystem
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| Bis 2002 |
Festlegung der Kalkulationsmethodik
- Kalkulation
der deutschen Kostengewichte auf Basis einer repräsentativen
Krankenhausstichprobe
- Vereinbarung
der deutschen DRG-Fallgruppen und Relativgewichte
durch die Selbstverwaltung
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| 26.02.2002 |
Änderungsbeschlüsse zum Fallpauschalengesetz
durch den Vemittlungsausschuss
- Änderungen waren
nötig, aufgrund der Ablehnung des Gesetzes
durch den Bundesrat
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| 28.02.2002 |
Zustimmung des Bundestages
zum Fallpauschalengesetz |
| 01.03.2002 |
Zustimmung
des Bundesrates zum Fallpauschalengesetz |
| 01.01.2003 |
Das DRG-Vergütungssystem wird auf optionaler
Basis eingeführt
- Einführung
des Fallpauschalen-Gesetzes (FPG)
- Veröffentlichung
des krankenhausindividuellen Basisfallwertes
- Budgetverhandlungen
gem. § 3 KHEntgG = § 6 BPflV mit Ausgleichen
zu 95% bei Mindererlösen und zu 75% bei Mehrerlösen
(für teilnehmende Krankenhäuser)
- Freiwillige
Teilnahme der Krankenhäuser
- Budgetneutrale
Einführungsphase
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| 01.01.2004 |
Budgetneutrale verpflichtende Einführung des
deutschen DRG-Systems
- Fallpauschalenkatalog
nach deutschen Versorgungsverhältnissen und
mit deutschen Relativgewichten
- Budgetverhandlungen
gem. § 3 KHEntgG = § 6 BPflV mit Ausgleichen
zu 40% bei Mindererlösen und zu 65% bei Mehrerlösen
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| Ab 2005 |
Mehrstufige Anpassung
der individuellen Krankenhausbudgets an landeseinheitliche
Preise |
| Ab 2007 |
Landeseinheitliche
Basisfallwerte |