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vom Deutschen Bundestag verabschiedet am 09.12.1992
- Zustimmung des Bundesrates am
18.12.1992
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
am 29.12.1992
- trat (abgesehen von Ausnahmen)
in Kraft am 01.01.1993
- akzeptiert und gefördert
von Bundesregierung, Opposition und den Ländern
- greift grundlegend in die Strukturen
der Krankenhausversorgung ein
- bindet den Krankenhausbereich
durch eine Vielzahl weiterer Vorschriften in die Kostendämpfungspolitik
ein
- schafft die Rechtsgrundlage
für die BPflV 1995
Fallpauschalen
Per Rechtsverordnung "sind
Fallpauschalen und pauschalierte Sonderentgelte mit
Vorgabe
bundeseinheitlicher Bewertungsrelationen zu bestimmen,
die der Abrechnung von Krankenhausleistungen spätestens
vom Januar 1996 an zugrunde zu legen sind. ... Mit den
Fallpauschalen
werden die gesamten Leistungen des Krankenhauses für
einen bestimmten Behandlungsfall vergütet. ... Zur
Vergütung
der Leistungen des Krankenhauses, die nicht durch Fallpauschalen
oder Sonderentgelte vergütet werden, sind Abteilungspflegesätze
als Entgelt für ärztliche und pflegerische
Leistungen und ein für das Krankenhaus einheitlicher
Basispflegesatz als Entgelt für nicht durch ärztliche
oder pflegerische Tätigkeit veranlasste Leistungen
vorzusehen. (§17
Absatz 2a KHG)
BPflV 1995 konkretisiert die im GSG
vorgesehenen neuen Entgeltformen und trat zum 01.01.1995
auf freiwilliger Basis bzw. zum 01.01.1996 verbindlich in
Kraft
Kernpunkte der Reformen und ihre Wirkungen
- Ersatzlose Aufhebung des Selbstkostendeckungsprinzips
(Streichung des bisherigen § 4 KHG)
- Ausreichende
Vergütung der Krankenhausleistungen ist nicht mehr
gewährleistet
- stellt
Behandlungsverpflichtung (§ 109 Abs. 4 Satz 2 SGB
V) in Frage
- Gesetzgeber
muss dem Krankenhaus das Recht einräumen, auf die
Erbringung einer Leistung zu verzichten (Notfallbehandlungen
ausgenommen)
- Leistungsangebot
des Krankenhauses muss vom Krankenhausträger überprüft
werden
- Zwang
zur effizienten Betriebsführung
- mehr
unternehmerischer Gestaltungsspielraum
- Neuregelung der Grundsätze
für die Pflegesatzregelung (§ 17 Abs. 1 KHG)
- Ausbau der vor- und nachstationären
Behandlung sowie des ambulanten Operierens im Krankenhaus
(§§ 115 - 116 SGB V)
- Neuregelung der Kostenerstattung
der liquidationsberechtigten Ärzte
- Erleichterung der Kündigung
von Versorgungsverträgen (§ 110 Abs. 2 SGB V)
- Neuregelung der Standortbestimmung
für medizinisch-technische Großgeräte
(§ 122 Abs. 2 SGB V, § 10 KHG)
- Ausweitung der Krankenhausstatistiken
und Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Krankenkassen
(§ 301 SGB V)
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