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In der aktuellen Übergangsphase
werden Krankenhäuser nach §4 Abs.2 KHG durch ein
dualistisches Finanzierungssystem,
mit dem Ziel ab 01.01.2004 zur teilmonistischen Finanzierung
(DRGs), gefördert.
Dualistisches Finanzierungssystem:
- Durch
die Krankenkassen (Beiträge)
- Durch
die Länder (Steuern)
Teilmonistische Finanzierung:
- (DRGs) Erlöse aus den Pflegesätzen
können auch Investitionskosten enthalten
Man unterscheidet Investitionskosten
von den Betriebskosten:
Investitionskosten:
- Errichtung
und Erstausstattung (mit Anlagegütern) von Krankenhäusern
- Wiederbeschaffung
von Anlagegütern
- Kosten,
wie z. B. Zinsen und Tilgung von zweckbezogenen Darlehen
- durch die Länder
finanziert
Betriebskosten (pflegesatzfähige
Kosten nach § 7 BPflV):
- Allgemeine Krankenhausleistungen
- Qualitätssicherung
- Instandhaltung von Anlagegütern
- Fort-und Weiterbildung
- Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- durch die Krankenkassen
finanziert
Voraussetzung für die Gewährung
von Fördermitteln der öffentlichen Hand ist nach
§8 KHG die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan
des Landes. Bei Investitionen in den Investitionsplan.
Unterscheidung in Einzel- und Pauschalförderung
Einzelförderung: z.B. Neu-,
Um-, Erweiterungsbauten, Sanierung
- Erstausstattung
mit Anlagegütern
- Wiederbeschaffung
von Anlagegütern
- Erwerb,
Erschließung, Miete, Pacht von Grundstücken
- Anlauf-
und Umstellkosten usw.
Pauschalförderung: § 9 Abs. 3 KHG
- Mittel
zur Wiederbeschaffung, Ergänzung, Nutzung und
Mitnutzung von kurzfristigen Anlagegütern (Nutzungsdauer
3-15 Jahre)
- kleine
bauliche Maßnahmen
Im Rahmen der Pauschalförderung
wird dem Krankenhaus jährlich ein bestimmter Betrag
zur Verfügung gestellt. Kriterien für die Höhe
des Betrags sind:
- Anzahl
der Planbetten
- ärztl.-pflegerisch
notwendige Diagnose-Therapie
- Versorgungseinrichtungen
seit dem 1. Januar 1994 gelten auch
in den neuen Bundesländern die Vorschriften des §
9 KHG.
Förderung der Rationalisierungsinvestition
"Bettenabbau oder Bettenumwidmung" durch die öffentliche
Hand.
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