Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV)

In der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung.
§ 8 KHBV: Bestimmungen zur Kosten- und Leistungsrechnung KHBV und Bestimmungen des Handels- und Steuerrechts gelten für Krankenhäuser, die als Kapitalgesellschaften geführt werden



Anwendungsbereich (§ 1 KHBV)

KHBV gilt (unabhängig von der Rechtsform eines Krankenhauses) als Mindestanforderung an das Rechnungswesen grundsätzlich für jedes Krankenhaus. Ausnahmen regelt § 1.2 KHBV

Geschäftsjahr (§ 2 KHBV)

Kalenderjahr

Buchführung, Inventar (§ 3 KHBV)

  • Verpflichtung zur "doppelten Buchführung": Bei jedem zu buchenden Geschäftsvorfall müssen Soll- und Habenbuchungen in gleicher Höhe erfolgen
  • Der Geschäftserfolg wird in doppelter Weise ermittelt
    1. durch den Bestandsvergleich der Bilanz (der Höhe nach)
    2. durch die Darstellung der Aufwendungen und Erträge in der G + V (der Höhe und der Ursache nach)
  • Anlage 4 der KHBV schreibt einen entsprechenden Kontenrahmen vor. Für das Krankenhausinventar gelten die Regelungen der §§ 240, 241 HGB

Jahresabschluss (§ 4 KHBV)

Der Jahresabschluss des Krankenhauses besteht aus

  • Bilanz (Anlage 1 KHBV)
  • Gewinn-und-Verlust-Rechnung (Anlage 2 KHBV)
  • Anhang einschließlich des Anlagennachweises (Anlage 3 KHBV)

Einzelvorschriften zum Jahresabschluss (§ 5 KHBV)

gehen evtl. anderslautenden Bestimmungen des HGB vor

§ 5.1 KHBV Bewertungsvorschriften für Gegenstände des Anlagevermögens, soweit deren Nutzung zeitlich begrenzt ist.

§ 5.2 bis § 5.5 KHBV Bilanzierungsvorschriften für die

  • nach der im KHG und den Ländergesetzen verankerten dualen Krankenhausfinanzierung
  • finanzierten Anlagegüter.

Dementsprechend muss jedes Krankenhaus sein Anlagevermögen insbesondere folgenden Finanzierungsquellen zuordnen:

  • Eigenmittel (§ 5.5 KHBV)
  • Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand (§ 5.2 KHBV)
  • Fördermittel nach dem KHG für Investitionen (§ 5.3 KHBV)
  • nach dem KHG geförderte Darlehen (§ 5.4 KHBV)

Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen (§ 6 KHBV)

es gelten die Vorschriften der §§ 257 und 261 HGB: § 257 HGB regelt Aufbewahrung und Aufbewahrungsfristen (6 oder 10 Tage); § 261 HGB regelt die Vorlage von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern davon unberührt bleiben die noch anderen Vorschriften geltenden Aufbewahrungspflichten unberührt (z. B. Röntgenverordnung)

Kosten- und Leistungsrechnung (§ 8 KHBV)

Kosten der Krankenhausleistungen sind auf der Grundlage der kaufmännischen Buchführung und der Kosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln. § 8 KHBV nennt 4 Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung:

  1. Betriebsinterne Steuerung
  2. Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit
  3. Ermittlung der Selbstkosten
  4. Erstellung des Kosten- und Leistungsnachweises

Als Mindestanforderungen vorgeschrieben sind:

  • Kostenartenrechnung: ermittelt, welche Arten von Kosten im Betrieb angefallen sind (z. B. Personalkosten, Materialkosten, Abschreibungen, Zinsen, etc.)
  • Kostenstellenrechnung: liefert, Informationen an welchen Leistungsstellen des Krankenhauses die Kosten entstanden sind, und dient der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit in den Leistungsbereichen. Sie dient der Vorbereitung der Kostenträgerrechnung

Nicht als Mindestanforderung vorgeschrieben:

  • Kostenträgerrechnung: rechnet die Krankenhaus-Kosten der verschiedenen durch das Krankenhaus erbrachten Leistungen zu (z. B. Behandlung eines Blinddarmpatienten). Die Kostenträgerrechnung ist Bestandteil der Kostenrechnung und wird in der Industrie häufig zur Kalkulation von Produktpreisen verwendet. Im Krankenhaus wird sie bisher eher selten eingesetzt.

Problem: Mehrdeutige Verwendung des Begriffes "Kostenträger" im Bereich der Krankenhausfinanzierung

  • Kostenträger = Krankenkassen ("tragen" die Betriebskosten des Krankenhauses)
  • Kostenträger = Krankenhaus-Leistungen ("tragen" die einzelnen Krankenhaus-Kosten)

Befreiungsvorschrift (§ 9 KHBV)

Keine Pflicht zur Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung für Krankenhäuser mit bis zu 100 Betten

Kontengliederung der KHBV

Die Systematik der Kontengliederung ist den spezifischen Anforderungen des Krankenhausbetriebes angepasst. Bekannte allgemeine Kontenrahmensysteme sind der Gemeinschaftskontenrahmen (GKR) und der Industriekontenrahmen (IKR), die jedoch weitestgehend auf die Bedürfnisse der Industrie abgestellt sind. Gem. § 3 KHBV hat ein Krankenhaus seine Bücher nach den Regem der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen, wobei die Konten nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten sind. Dieser Kontenrahmen und ein daraus abgeleiteter (individueller) Kontenplan verdeutlichen dem Krankenhaus, wie die einzelnen Konten im Rahmen der Finanzbuchhaltung zweckmäßig einander zuzuordnen sind.

Kontenklassen des Kontenrahmens der KHBV für die Buchführung

Kontenklasse 0 ausstehende Einlagen und Anlagevermögen
Kontenklasse 1 Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung
Kontenklasse 2 Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen
Kontenklasse 3 Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung
Kontenklasse 4 betriebliche Erträge
Kontenklasse 5 andere Erträge
Kontenklasse 6 Aufwendungen
Kontenklasse 7 Aufwendungen
Kontenklasse 8 ohne Titel (Eröffnungs- und Abschlusskonten, Abgrenzungskonten)

Dabei stellt der Kontenrahmen ein nach bestimmten Prinzipien ausgerichtetes Rechenschema dar, in dem er die Kontenklassen (0 - 8), ggf. auch die Kontengruppen (z.B. 00 - 89) benennt, in die die Einzelkonten des Krankenhauses eingefügt werden sollen. Aus der Nummernfolge des einzelnen Kontos ist erkennbar, welcher Kontengruppe und welcher Kontenklasse es angehört. Ergänzt wird dieses durch entsprechende Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen.

Der Kontenplan stellt eine vertiefte Kontengliederung des Kontenrahmens mit folgender aufsteigender Gliederung dar:

  • Kontenklasse,
  • Kontengruppe,
  • Kontenuntergruppe,
  • Konto,
  • Bezeichnung des Kontos.

Auszug aus dem Musterkontenplan nach KHBV-Kontengruppe 69:

Kontenklasse 6 Aufwendungen

  • 69 Verwaltungsbedarf Nr. 21
  • 690 Büromaterialien und Druckarbeiten
    691 Porto, Postfach- und Bankgebühren Kleinfrachten, Fremdlager
  • 692 Fernsprech- und Fernschreibanlagen, Telegramme, Rundfunk und Fernsehen
  • 693 Reisekosten, Fahrtgelder und Fernsehen
  • 694 Personalbeschaffungskosten
  • 695 Beratungskosten, Prüfungs-, Gerichts- und Anwaltsgebühren
  • 696 Beiträge an Organisationen
  • 697 Repräsentationsaufwand
  • 698 ADV- und Organisationsaufwand
    • 6980 im Pflegesatz zu berücksichtigen
    • 6981 im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen
    • 699 Sonstiger Verwaltungsbedarf

 

GSG 1997

Stabilisierungs-gesetz 1996

Neuordnungs-
gesetz 1997

Solidaritäts-stärkungsgesetz
Gesundheits-reform 2000
Rechtsangleich-
ungsgesetz
SGB V
KHG
BPflV
Krankenhaus-
buchführungsVO
Gemeinnützig
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bis 2004
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Aktualisiert am: 16.02.2011

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