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In der ab 1. Januar 2002 gültigen
Fassung.
§ 8 KHBV: Bestimmungen zur Kosten- und Leistungsrechnung
KHBV und Bestimmungen des Handels- und Steuerrechts gelten
für Krankenhäuser, die als Kapitalgesellschaften
geführt werden
Anwendungsbereich (§ 1 KHBV)
KHBV gilt (unabhängig von der Rechtsform
eines Krankenhauses) als Mindestanforderung an das Rechnungswesen
grundsätzlich für jedes Krankenhaus. Ausnahmen
regelt § 1.2 KHBV
Geschäftsjahr (§ 2 KHBV)
Kalenderjahr
Buchführung, Inventar (§ 3 KHBV)
- Verpflichtung
zur "doppelten Buchführung": Bei jedem
zu buchenden Geschäftsvorfall müssen Soll- und
Habenbuchungen in gleicher Höhe erfolgen
- Der Geschäftserfolg
wird in doppelter Weise ermittelt
- durch den Bestandsvergleich
der Bilanz (der Höhe nach)
- durch die Darstellung der
Aufwendungen und Erträge in der G + V (der Höhe
und der Ursache nach)
- Anlage 4 der KHBV schreibt einen
entsprechenden Kontenrahmen vor. Für das Krankenhausinventar
gelten die Regelungen der §§ 240, 241 HGB
Jahresabschluss (§ 4 KHBV)
Der Jahresabschluss des Krankenhauses
besteht aus
- Bilanz
(Anlage 1 KHBV)
- Gewinn-und-Verlust-Rechnung
(Anlage 2 KHBV)
- Anhang
einschließlich des Anlagennachweises (Anlage 3 KHBV)
Einzelvorschriften zum Jahresabschluss (§
5 KHBV)
gehen evtl. anderslautenden Bestimmungen
des HGB vor
§ 5.1 KHBV Bewertungsvorschriften
für Gegenstände des Anlagevermögens, soweit
deren Nutzung zeitlich begrenzt ist.
§ 5.2 bis § 5.5 KHBV Bilanzierungsvorschriften
für die
- nach
der im KHG und den Ländergesetzen verankerten dualen
Krankenhausfinanzierung
- finanzierten
Anlagegüter.
Dementsprechend muss jedes Krankenhaus
sein Anlagevermögen insbesondere folgenden Finanzierungsquellen
zuordnen:
- Eigenmittel
(§ 5.5 KHBV)
- Zuweisungen
und Zuschüsse der öffentlichen Hand (§
5.2 KHBV)
- Fördermittel
nach dem KHG für Investitionen (§ 5.3 KHBV)
- nach
dem KHG geförderte Darlehen (§ 5.4 KHBV)
Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen (§
6 KHBV)
es gelten die Vorschriften der §§
257 und 261 HGB: § 257 HGB regelt Aufbewahrung und
Aufbewahrungsfristen (6 oder 10 Tage); § 261 HGB
regelt die Vorlage von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
davon unberührt bleiben die noch anderen Vorschriften
geltenden Aufbewahrungspflichten unberührt (z.
B. Röntgenverordnung)
Kosten- und Leistungsrechnung (§
8 KHBV)
Kosten der Krankenhausleistungen sind
auf der Grundlage der kaufmännischen Buchführung
und der Kosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln. §
8 KHBV nennt 4 Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung:
- Betriebsinterne Steuerung
- Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
und Leistungsfähigkeit
- Ermittlung der Selbstkosten
- Erstellung des Kosten- und Leistungsnachweises
Als Mindestanforderungen vorgeschrieben
sind:
- Kostenartenrechnung:
ermittelt, welche Arten von Kosten im Betrieb angefallen
sind (z. B. Personalkosten, Materialkosten, Abschreibungen,
Zinsen, etc.)
- Kostenstellenrechnung:
liefert, Informationen an welchen Leistungsstellen
des
Krankenhauses die Kosten entstanden sind, und dient der
Kontrolle der Wirtschaftlichkeit in den Leistungsbereichen.
Sie dient der Vorbereitung der Kostenträgerrechnung
Nicht als Mindestanforderung vorgeschrieben:
- Kostenträgerrechnung:
rechnet die Krankenhaus-Kosten der verschiedenen durch
das Krankenhaus
erbrachten Leistungen zu (z. B. Behandlung eines Blinddarmpatienten).
Die Kostenträgerrechnung ist Bestandteil der Kostenrechnung
und wird in der Industrie häufig zur Kalkulation
von Produktpreisen verwendet. Im Krankenhaus wird sie
bisher eher selten eingesetzt.
Problem: Mehrdeutige Verwendung des
Begriffes "Kostenträger" im Bereich der Krankenhausfinanzierung
- Kostenträger
= Krankenkassen ("tragen" die Betriebskosten
des Krankenhauses)
- Kostenträger
= Krankenhaus-Leistungen ("tragen" die einzelnen
Krankenhaus-Kosten)
Befreiungsvorschrift (§ 9 KHBV)
Keine Pflicht zur Führung
einer Kosten- und Leistungsrechnung für Krankenhäuser
mit bis zu 100 Betten
Kontengliederung der KHBV
Die Systematik
der Kontengliederung ist den spezifischen Anforderungen
des Krankenhausbetriebes angepasst. Bekannte allgemeine
Kontenrahmensysteme sind der Gemeinschaftskontenrahmen
(GKR)
und der Industriekontenrahmen (IKR), die jedoch weitestgehend
auf die Bedürfnisse der Industrie abgestellt sind.
Gem. § 3 KHBV hat ein Krankenhaus seine Bücher
nach den Regem der kaufmännischen doppelten Buchführung
zu führen, wobei die Konten nach dem Kontenrahmen
der Anlage 4 einzurichten sind. Dieser Kontenrahmen
und ein
daraus abgeleiteter (individueller) Kontenplan verdeutlichen
dem Krankenhaus, wie die einzelnen Konten im Rahmen
der
Finanzbuchhaltung zweckmäßig einander zuzuordnen
sind.
Kontenklassen
des Kontenrahmens der KHBV für die Buchführung
Kontenklasse
0 ausstehende Einlagen und Anlagevermögen
Kontenklasse 1 Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung
Kontenklasse 2 Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen
Kontenklasse 3 Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung
Kontenklasse 4 betriebliche Erträge
Kontenklasse 5 andere Erträge
Kontenklasse 6 Aufwendungen
Kontenklasse 7 Aufwendungen
Kontenklasse 8 ohne Titel (Eröffnungs- und Abschlusskonten,
Abgrenzungskonten)
Dabei stellt der Kontenrahmen ein nach bestimmten Prinzipien
ausgerichtetes Rechenschema dar, in dem er die Kontenklassen
(0 - 8), ggf. auch die Kontengruppen (z.B. 00 - 89) benennt,
in die die Einzelkonten des Krankenhauses eingefügt
werden sollen. Aus der Nummernfolge des einzelnen Kontos
ist erkennbar, welcher Kontengruppe und welcher Kontenklasse
es angehört. Ergänzt wird dieses durch entsprechende
Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen.
Der Kontenplan stellt eine vertiefte Kontengliederung des
Kontenrahmens mit folgender aufsteigender Gliederung dar:
- Kontenklasse,
- Kontengruppe,
- Kontenuntergruppe,
- Konto,
- Bezeichnung des Kontos.
Auszug aus dem Musterkontenplan nach
KHBV-Kontengruppe 69:
Kontenklasse 6 Aufwendungen
- 69 Verwaltungsbedarf Nr. 21
- 690 Büromaterialien und
Druckarbeiten
691 Porto, Postfach- und Bankgebühren Kleinfrachten,
Fremdlager
- 692 Fernsprech- und Fernschreibanlagen,
Telegramme, Rundfunk und Fernsehen
- 693 Reisekosten, Fahrtgelder
und Fernsehen
- 694 Personalbeschaffungskosten
- 695 Beratungskosten, Prüfungs-,
Gerichts- und Anwaltsgebühren
- 696 Beiträge an Organisationen
- 697 Repräsentationsaufwand
- 698 ADV- und Organisationsaufwand
- 6980 im Pflegesatz zu berücksichtigen
- 6981 im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen
- 699 Sonstiger Verwaltungsbedarf
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