Wichtige Passagen aus dem Sozialgesetzbuch V

Die Änderungen des SGB V führten zu einer tief greifenden Reform der Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 1 SGB gibt die Formen der Krankenhausbehandlung vor:

  • die vollstationäre Behandlung
  • die teilstationäre Behandlung
  • die vor- und nachstationäre Behandlung
  • die ambulanten Operation

Gleichzeitig wird der Vorrang der ambulanten, teil-, vor- und nachstationären Behandlung vor der vollstationären Behandlung explizit verankert.

Nach § 112 SGB V werden die Landesverbände der Krankenkassen gezwungen, mit den Landeskrankenhausgesellschaften einen Katalog von Leistungen zu erstellen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können.

Nach
§ 137 SGB V wird die Qualitätssicherung in der stationären Versorgung geregelt (alte Fassung).

Nach
§ 37a SGB V ist für die Versicherten der Anspruch auf Soziotherapie festgeschrieben ?

Nach
§ 65b SGB V verplichteten sich die Spitzenverbände der Krankenkassen zur Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung.

Nach
§ 71 SGB V wird der Grundsatz der Beitragssatzstabilität erneut unterstrichen. Zur Fortschreibung der Krankenhaus-Budgets stellt das Bundesgesundheitsministerium bis zum 15. September die retrospektiven durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Bruttoentgelte der Versicherten per Veröffentlichung im Bundesanzeiger fest.

Nach § 115a ff wird geregelt:

  • mehr ambulante Versorgungsaufgaben für Krankenhäuser.
  • Konzeption und Organisation durch die Selbstverwaltungsorgane.

Nach § 115b SGB V wurde die Regelung über das ambulante Operieren im Krankenhaus ebenfalls geändert.

Nach § 118 SGB V sind psychiatrische Krankenhäuser vom zuständigen Zulassungsausschuss der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigung zur ambulanten psychatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen.

Nach
§ 140a SGB V wird das Modell der integrierten Versorgung beschrieben.

Nach
§ 301 SGB V wird geregelt:
Krankenhäuser werden verpflichtet, den Krankenkassen genau festgelegte Angaben maschinenlesbar per Verschlüsselungscode zu übermitteln.

 

GSG 1997

Stabilisierungs-gesetz 1996

Neuordnungs-
gesetz 1997

Solidaritäts-stärkungsgesetz
Gesundheits-reform 2000
Rechtsangleich-
ungsgesetz
SGB V
KHG
BPflV
Krankenhaus-
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Gemeinnützig
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Aktualisiert am: 16.02.2011

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