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Die
Änderungen des SGB
V
führten zu einer tief greifenden Reform der Krankenhausbehandlung. §
39 Abs. 1 SGB
gibt die Formen der Krankenhausbehandlung vor:
- die
vollstationäre Behandlung
- die
teilstationäre Behandlung
- die
vor- und nachstationäre Behandlung
- die
ambulanten Operation
Gleichzeitig
wird der Vorrang der ambulanten, teil-, vor- und nachstationären
Behandlung vor der vollstationären Behandlung explizit
verankert.
Nach §
112 SGB V werden die Landesverbände
der Krankenkassen gezwungen, mit den Landeskrankenhausgesellschaften
einen Katalog von Leistungen zu erstellen, die in der Regel
teilstationär erbracht werden können.
Nach § 137 SGB V
wird die Qualitätssicherung in der stationären
Versorgung geregelt (alte Fassung).
Nach § 37a SGB V
ist für die Versicherten der Anspruch auf Soziotherapie
festgeschrieben ?
Nach § 65b SGB V
verplichteten sich die Spitzenverbände der Krankenkassen
zur Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher-
und Patientenberatung.
Nach § 71 SGB V
wird der Grundsatz der Beitragssatzstabilität erneut
unterstrichen. Zur Fortschreibung der Krankenhaus-Budgets
stellt das Bundesgesundheitsministerium bis zum 15. September
die retrospektiven durchschnittlichen Veränderungsraten
der beitragspflichtigen Bruttoentgelte der Versicherten
per Veröffentlichung im Bundesanzeiger fest.
Nach §
115a ff wird geregelt:
- mehr ambulante Versorgungsaufgaben
für Krankenhäuser.
- Konzeption und Organisation
durch die Selbstverwaltungsorgane.
Nach §
115b SGB V wurde die Regelung
über das ambulante Operieren im Krankenhaus ebenfalls
geändert.
Nach §
118 SGB V sind psychiatrische
Krankenhäuser vom zuständigen Zulassungsausschuss
der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigung zur
ambulanten psychatrischen und psychotherapeutischen
Versorgung zu ermächtigen.
Nach § 140a SGB V
wird das Modell der integrierten Versorgung beschrieben.
Nach § 301 SGB V
wird geregelt:
Krankenhäuser werden verpflichtet, den Krankenkassen
genau festgelegte Angaben maschinenlesbar per Verschlüsselungscode
zu übermitteln.
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