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Quelle: Ärzte Zeitung, 04.05.2007
Handeln Ärzte gesetzeswidrig,
wenn sie illegal in Deutschland lebende Patienten behandeln?
Die katholische Kirche schätzt die Zahl Illegaler
auf 500 000 bis eine Million. Der rechtliche Status der
Kollegen in den Praxen und Krankenhäusern bei der
Behandlung von "Papierlosen" ist nicht endgültig
geklärt.
Obwohl bisher
noch kein Arzt angeklagt wurde, weil er Illegale behandelt
hat, kritisierten die
Delegierten des 109. Deutschen Ärztetages im vergangenen
Jahr in einer Entschließung, die medizinische Versorgung
von Patienten ohne Aufenthaltsgenehmigung "findet
in einer rechtlichen und politischen Grauzone statt, die
so nicht akzeptabel ist".
Ärztetags-Forderung bisher ohne Resonanz.
Ein Fortschritt in der rechtlichen
Klarstellung ist bisher nicht zu verzeichnen, sagt Dr.
Georg Eberwein, Arzt und
Vorstandsmitglied des Medizinischen Flüchtlingshilfe
(MFH) Bochum. "In Deutschland scheut der Gesetzgeber
die endgültige Klärung, weil sonst deutlich würde,
dass das Rechtsgut der ärztlichen Schweige- und Behandlungspflicht
deutlich höher einzustufen ist, als die Pflicht, Menschen
ohne Papiere zu denunzieren", so Eberwein.
Die meisten Flüchtlinge in Deutschland sind legal
im Land, zum Beispiel Bürgerkriegsflüchtlinge.
Ihnen steht laut Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
während ihrer ersten drei Jahre in Deutschland eine
eingeschränkte medizinische Versorgung zu. Die Behandlung
von Patienten mit akuten Schmerzen etwa wird zwar bezahlt,
Zahnersatz aber zum Beispiel nicht.
Das Sozialamt muss einer Behandlung zustimmen.
"Die Behandlung bedarf der Zustimmung
des Sozialamtes",
sagt Dr. Gisela Penteker, Hausärztin aus dem niedersächsischen
Hemmoor und Vorstandsmitglied im niedersächsischen
Flüchtlingsrat. Sie ignoriere die Aufforderung des
Amtes in der Regel. "Allerdings laufe ich dann Gefahr,
dass ich kein Geld bekomme", sagt Penteker. Denn je
nach Sozialamt würden Behandlungen abgelehnt, die
von Ärzten für notwendig gehalten werden, etwa
Dolmetscherleistungen oder Prothesen. "Im Zweifel
muss ich Spender auftreiben", sagt Penteker. Erst
nach drei Jahren Leistungen aus dem AsylbLG stehen diesen
Patienten Gesundheitsleistungen analog der Sozialhilfe
zu.
Schwieriger ist die Behandlung
eines "illegal" in
Deutschland lebenden Patienten. Ärztinnen und Ärzte
begeben sich bei ihrer Behandlung in jene Grauzone, die
der Ärztetag im vergangenen Jahr beklagte. "Viele
Kollegen sind ängstlich", sagen denn auch unisono
Penteker und Eberwein.
Problematisch können der so genannte "Denunziationsparagraf" und
der "Schlepperparagraf" sein. Zwar steht auch
den "Papierlosen" nach AsylbLG medizinische Behandlung
zu, aber laut Paragraf 87, Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
sind alle öffentlichen Stellen dazu verpflichtet,
diese Menschen bei der Ausländerbehörde zu melden,
sobald sie ihnen bekannt werden. Macht also ein Arzt für
einen Patienten ohne Aufenthaltsgenehmigung beim Sozialamt
Leistungen geltend, dann droht dem Patienten die Abschiebung.
Das gilt zwar für Sozialämter,
nicht aber für
Krankenhäuser, stellte der Jurist Ralf Fodor in einem
Gutachten im Jahr 2001 fest. Denn der Gesetzgeber hat ihre
Meldepflicht per Ausführungsbestimmung eingeschränkt.
Als "bekannt gewordene Umstände" gelten
danach nur solche, die zur Behandlung nötig sind.
Dazu gehört der Aufenthaltsstatus des Patienten nicht. "Für
niedergelassene Ärzte gilt im Prinzip das Gleiche",
sagt Eberwein. Allerdings bleibt ungeklärt, wer die
Behandlungen bezahlt. Die wenigsten Flüchtlinge haben
Geld. "Vor allem kirchliche Häuser unterhalten
deshalb Fonds für die papierlosen Patienten",
sagt Penteker.
Wackeliger wird die Rechtslage
beim "Schlepperparagrafen" gemäß Paragraf
96 des Aufenthaltsgesetzes. Hier geht es um Anstiftung
und Beihilfe zum illegalen Aufenthalt, also wenn Ärzte
einen Patienten absichtlich dazu veranlassen würden,
sich ohne Papiere im Land aufzuhalten oder wenn es der
Sinn der Behandlung wäre, "illegalen" Aufenthalt
zu ermöglichen. Die Behörden könnten die
medizinische Behandlung entsprechend interpretieren und
gegen Ärzte vorgehen.. "Das ist aber noch nie
vorgekommen", sagt Penteker, "die Möglichkeit
besteht allerdings."
Anonymisierter Krankenschein als Lösungsoption
Lösungsideen indessen gibt es, zum Beispiel den anonymisierten
Krankenschein. Auch Fondslösungen wären denkbar, "zum
Beispiel wie bei der medizinischen Hilfe für Nichtversicherte
in München", so Penteker. Dort werden private
Spendengelder, Mitgliedsbeiträge und Gelder der katholischen
Kirche in einen Vereinsfonds eingezahlt, mit dem die Notfallversorgung
gesichert werden soll.
Eine politische Klärung steht allerdings in jedem
Fall aus. Im Zweifel können sich Ärzte allerdings
auf ihre Schweigepflicht berufen. Auch die Musterberufsordnung
der Bundesärztekammer legt fest, dass Ärzte ihre
Arbeit an Gewissen und ärztlicher Ethik ausrichten.
Und im Genfer Gelöbnis haben alle Ärzte versprochen,
sich durch nichts, auch nicht durch die Staatsangehörigkeit
eines Patienten, von ihren ärztlichen Pflichten abhalten
zu lassen.
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