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Allein
in den letzten beiden Jahrzehnten wurden im deutschen
Gesundheitswesen
mehr als 7000 Vorschriften erlassen. Die Halbwertszeit
der auf das Gesundheitswesen bezogenen Gesetze liegt mittlerweile
bei nur noch ein bis drei Jahren. Die jüngsten Gesetzesänderungen
zur Reform des Gesundheitswesen erhöhen den administrativen
Aufwand im stationären Versorgungsbereich in bislang
nicht bekanntem Ausmaß. Einer Studie des deutschen
Krankenhausinstitutes aus dem Jahre 2002 zur Folge
werden
bereits jetzt arbeitstäglich 3-4 Stunden der ärztlichen
Arbeitszeit für Dokumentationszwecke benötigt.
Bei dem derzeit bestehenden Ärztemangel bedeutet
dies, eine Verschwendung von Ressourcen.
Eine sachgerechte Dokumentation hat
unmittelbare Auswirkungen auf die Erlöse eines Krankenhauses.
Mit der verpflichteten Einführung eines pauschalierten
Entgeltsystems gelangt man durch die korrekte Verschlüsselung
von behandlungsrelevanten Diagnosen und Leistungen zu einer
adäquaten Vergütung. Die Kodierung erfolgt unter
Anwendung eines komplexen Regelwerkes bestehend aus Deutschen
Kodierrichtlinien (DKR), Diagnosen (ICD 10)- und Prozeduren
(OPS 301)-Katalog. Da es sich um ein lernendes System handelt,
sind diese Regelwerke regelmäßigen Anpassungen
und Weiterentwicklungen unterworfen.
Bei stationärer Aufnahme eines
Patienten im Krankenhaus sind im Antrag auf K ostenübernahme
eine Aufnahmediagnose sowie das Aufnahmegewicht bei Kindern
unter einem Lebensjahr gemäß § 301 SGB V
zu übermitteln. Die geeignete Wahl der Aufnahmediagnose
ist bereits vorentscheidend für die administrative
Abwicklung eines Behandlungsfalles zwischen Krankenhaus
und Krankenkassen, da hierdurch unnötige Anfragen der
Krankenkassen verhindert werden können.
Nach Entlassung eines Patienten müssen
neben Diagnosen- und Prozeduren-Kodes die Anzahl der Beatmungsstunden
und Dialysen erfasst und den Krankenkassen in einer Entlassungsmitteilung
nach § 301 SGB V mitgeteiltwerden.
Da auch die Kostenträger erst
lernen, müssen mit dem neuen Abrechnungssystem zurechtzukommen,
ist mit einer verstärkten Inanspruchnahme
des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zur Fallbeurteilung
zu rechnen.
Neben den bereits seit langen Jahren gesetzlich möglichen
Einzelfallprüfungen (§ 275 SGB V) wird es zu
so genannten aggregierten Einzelfallprüfungen kommen,
bei denen ähnliche vermeintlich auffällige
Krankenhausfälle
begutachtet werden.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber
mit den neuen Paragrafen 17c (Krankenhausgesetz) Stichprobenprüfungen
vorgesehen, die ganze Fachabteilungen aber auch ein ganzes
Krankenhaus betreffen können. Die Prüfung umfasst
neben der Notwendigkeit der stationären Aufnahme,
dem richtigen Entlassungszeitpunkt, auch die richtige
Kodierung.
Eine abgestimmte Kodierung und Aktendokumentation
sind unabdingbare Voraussetzungen um diesen Prüfungen
standzuhalten. Bei nachweislich absichtlich herbeigeführter
Fehlkodierung drohen Strafen in Höhe des doppelten
Differenzbetrages zwischen den jeweils abgerechneten
und
dem tatsächlich abzurechnenden Entgelt.
Für bestimmte operative Leistungen
besteht nach § 137 SGB V die Verpflichtung zur Teilnahme
an externen Qualitätssicherungsmaßnahmen. Hierzu
sind im Durchschnitt 80 Fragen pro Fall zu beantworten.
Die Erhebung geschieht ausschließlich auf dem elektronischem
Wege. Jeder nicht dokumentierte Fall wird mit Euro 156,00
sanktioniert.
Ebenfalls durch § 137 SGB
V sind die Krankenhäuser zur Einführung eines
Qualitätsmanagementsystems verpflichtet. Entsprechende
Rahmenvereinbarungen wurden von den Selbstverwaltungspartnern
Ende 2002 getroffen. Die Aktivitäten im Bereich des
Qualitätsmanagements sind durch einen Qualitätsbericht
zu veröffentlichen (erstmals 2005 für das Jahr
2004). Eine Nichtveröffentlichung wird mit ausgedehnten
Prüfungen durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen
sanktioniert.
Qualifikationen
- Umfassende und übergreifende
Kenntnisse der Humanmedizin, die eine gute Orientierung
in allen medizinischen Fachgebieten ermöglichen
- Krankenhausrecht und Sozialgesetzgebung:
- SGB V, GSG 1993, BPflV 1995
- 1.- 5. Änderungsverordnung
zu der BPflV 1995 - 1998
- Krankenhaus-Stabilisierungsgesetz
(KSG) 1996
- Beitragsentlastungsgesetz
(BeitrEntlG) 1996
- 1.
und 2. Neuordnungsgesetz 1997
- Vorschaltgesetz (GKV-SolG)
1999
- GKV-Gesundheitsreform 2000
- FPG 2002
- FPÄnd 2003
- KFPV 2003 und 2004
- GMG 2003
- Sichere Beherrschung der wissenschaftlichen
Arbeitsmethodik inklusive Statistik
- Umfassende Kenntnisse der Informatik
und der EDV-Technologie:
- Anwendungen: Datenbanken, Verschlüsselungssysteme
(ICD/OPS, FP/SE, DRG-Grouper),
- System: KIS, MIS, Netzwerk, Intranet und Internet
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