Dauer
und Ort der Aufbewahrung ergeben sich aus der Gesetzgebung. Je nach
spezialgesetzlichen Regelungen liegt die Dauer der Aufbewahrung von
Krankenunterlagen zwischen 10 und 30 Jahren. Es empfiehlt sich eine
Aufbewahrung von 30 Jahren im Hinblick auf die Verjährungsfristen des BGB.
Gesetzliche Regelungen zur Dauer der Aufbewahrung
(Muster-)
Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte:
-MBO-Ä1997 § 10 Abs.
III
Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung:
-RöV §28 Abs.4 /
StrlSchV §43 Abs. 3
Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten:
-§ 10 Abs. 1 Satz 2
Richtlinien für die Bestellung von Durchgangssärzten
v. 1963 1986:
-C.4
Transfusionsgesetz 1998
- TFG § 1 f Abs. 1. § 8
Abs. 3. § 14 Abs. 3. § 36 Nr. 1
Apothekenbetriebsordnung:
-ApBetrO §17
Abs.6a
Gesetz über d. Organspende, Entnahmen u. Übertragung von Organen:
TPG § 15, § 4 Abs. 4, § 5 Abs.2 Satz 3. § 8 Abs.2 Satz 3 und Abs. 3
Satz
2
Bürgerliche Gesetzbuch
-BGB §195
Art der Unterlage Aufbewahrungsfrist in Jahren: